Ein typischer Fall: Der Vermieter einer Eigentumswohnung erhält schon seit Monaten von seinem Mieter keine Mietezahlungen mehr. Nun will er ihm mithilfe eines Rechtsanwalts den Mietvertrag fristlos kündigen. Muss er die hierfür entstehenden Anwaltsgebühren selbst zahlen oder muss dies der säumige Mieter tun?
Grundsätzlich gilt, dass man sich als privater Vermieter, wenn man selbst nicht rechtskundig ist und auch kein rechtskundiges Personal beschäftigt, von einem Anwalt helfen lassen kann. Deshalb muss Ihnen auch der Mieter die Kosten des Rechtsanwalts ersetzen, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Hierzu erging eine Entscheidung des Landgerichts Heidelberg, Aktenzeichen: 5 S 79/07.
Dies gilt aber nicht für Großvermieter. Denn man geht davon aus, dass Großvermieter die anwaltliche Hilfe bei einer fristlosen Kündigung nicht brauchen, da siemeist rechtskundiges Personal haben. In einer Rechtssache mit Europas größtem Vermieter, der Deutschen Annington, wurde dies durch das Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen: 48 MC 648/08 klargestellt.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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