Defekte Tür oder undichtes Dach. Der Mieter ist nur für kleine Reparaturen zuständig. Große Reparaturen sind nicht seine Angelegenheit. Diese hat der Vermieter zu übernehmen.
In einer Mietwohnung können schnell Reparaturen anstehen. Sei es, dass ein Rohr verstopft ist oder das Fenster undicht. Letztendlich kommt es bei der Kostenfrage immer auf den Umfang der Reparatur an.
„Das Gesetz besagt, dass der Vermieter die Mietsache in einem vertragsgemäßen für den Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten hat. Das bedeutet, dass große Umfangreiche Reparaturen vom Vermieter zu übernehmen sind. Lediglich Schönheitsreparaturen sind vom Mieter zu übernehmen. Schönheitsreparaturen sind solche arbeiten an der Mietsache, die ohne größeren Aufwand von jedermann übernommen werden können. Dazu zählen unter anderem das einölen einer quietschenden Tür, das Zudrehen eines leckenden Wasserhahns oder das Anstreichen oder Tapezieren“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
„Wichtig ist aber, dass der der Vermieter bei Mängeln an der Mietsache so schnell wie möglich informiert wird“, mahnt Cäsar-Preller.
Dann muss der Vermieter bei größeren Reparaturen zeitnahe und fachgerecht die Mängel beseitigen lassen. Geschieht dies nicht, kann der Mieter zum einen die Miete mindern und zum anderen die Reparatur selbst vornehmen lassen und sich die Kosten vom Vermieter zurückholen.
Oft stehen in den Mietverträgen sogenannte Kleinreparaturklauseln. Dennoch müssen auch hier Grenzen gezogen werden. Die Gerichte sagen 100 Euro pro Reparatur seien akzeptabel. Der Mieter darf nicht zu oft mit den Reparaturen konfrontiert werden. 9 Prozent der Jahresbruttomiete sind akzeptabel. Mehr aber nicht.
Passen Sie also stets auf, wenn der Vermieter Reparaturen auf Sie abwälzen möchte und bestehen Sie auf Ihr Recht als Mieter.
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