Sie haben einen verletzten streunendenHund oder eine streunende Katze gefunden. Um diesem Tier zu helfen, wird es sogleich zum Tierarzt gebracht. Es wird untersucht und behandelt. Dann folgt natürlich die Tierarztrechnung, die in den meisten Fällen sehr hoch ausfallen könnte.Für den eigenen Liebling nimmt man diese Kosten häufig gerne in Kauf. Doch wer muss nun eigentlich die Rechnung für streunende Katzen oder Hunde etc. begleichen?

In dem Fall, dass zufällig aufgefundene, hilflose Tiere zum Veterinär gebracht werden, ist es grundsätzlich die Aufgabe der Kommune, für die Behandlung aufzukommen. Jedoch besteht auch die Gefahr, dass wenn man sich auf eigenen Antrieb um streunende Tiere kümmert, eventuell auf den entstandenen Kosten hängen bleibt.

Streunende Tiere sind nicht automatisch mit Fundtieren gleichzusetzen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Gießen ein Urteil (Aktenzeichen: 4 K 84/15.GI) gefällt.

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf einem verlassenen Hofgut lebte eine Schar ebenso verlassener Katzen. Eine Tierschützerin erkannte, dass die Katzen unter gesundheitlichen Problemen litten und brachte die Tiere in ein Tierheim. Dort wurden sie gechipped, kastriert und behandelt. Die Kosten in Höhe von ca. 1.200 € musste die Tierschützerin zunächst selbst zahlen.

Dann trat sie an die Gemeinde heran, um das Geld erstattet zu bekommen. Diese lehnte die Erstattung der Kosten jedoch ab. Das Verwaltungsgericht gab der Gemeinde Recht. Es führte aus, dass eine Katze nur dann als Fund-Tier eingestuft werden könne, wenn sie an einem für Katzen außergewöhnlichen Ort, einem fremden Ort oder aber in einer hilflosen Lage aufgefunden worden seien.
Hier wären die Katzen eben nicht in solch einer Situation aufgefunden worden. Sie seien vielmehr eingefangen worden und deshalb bestehe kein Rückerstattungsanspruch gegen die beklagte Gemeinde.
Jedoch ist diese Sache noch nicht ganz ausgestanden. Das Gericht hat wegen der großen Bedeutung des Falles die Berufung zugelassen. Es muss nun die Unterscheidung zwischen einem Fund-Tier und einem herrenlosen Tier definiert werden.
Herrenlose Tiere haben keinen Besitzer. Egal ob sie wild geboren oder ausgesetzt worden sind. Hier ist die rechtliche Behandlung der Tiere in Deutschland ungeklärt und deshalb sind auch die Behörden nicht zuständig.

Fund-Tiere hatten oder haben dagegen einen Halter. Sie sind entlaufen oder auch verloren gegangen. Hier trägt grundsätzlich die Gemeinde die Behandlungskosten.
Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller rät: Ein Tier, was dringend Hilfe benötigt, muss behandelt werden. Jedoch sollte das Tier bei dem zuständigen Ordnungsamt (nachts bei der Polizei) gemeldet werden, bevor man es behandeln lässt.

Bei tierrechtlichen Fragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller gerne zur Verfügung.