Produkte mit einem Testergebnis „sehr gut“ zu bewerben ist nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg auch möglich, wenn das Testergebnis nur im Internet abrufbar ist.
Es klagte ein Wettbewerbsverband gegen einen Händler, der in seinem Bestellmagazin für einen Staubsauger mit dem Testergebnis „sehr gut“ warb. Dort war auf das Internetportal mit dem Testresultat hingewiesen. Auf einen Testbericht in gedruckter Form war jedoch nicht verweisen.
Nach Auffassung des Verbandes war dies wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, anhand der Fundstelle das Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können. Das Landgericht Oldenburg gab dem Kläger auch Recht.
Nicht jedoch das Oberlandesgericht in seiner rechtskräftigen Entscheidung. Es folgte der Auffassung des Händlers, dass die Werbung zulässig sei, denn nach dem UWG sei die Werbung mit einem Testergebnis zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne.
Heutzutage sei ein Zugriff auf das Internet im Ergebnis nicht schwieriger als ein Zugriff auf ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis. Das gelte auch, obwohl nicht jeder einen Internetzugang hat, da ein Zugang auch über Dritte möglich sei und es mittlerweile zum größten Teil der Bevölkerung Verbreitung gefunden habe.
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