Es ist eine weit verbreite Meinung, dass nach der Kündigung und Abwicklung eines Darlehensvertrages ein Widerruf nicht mehr möglich sei. Es ist möglich, urteilen unter anderem auch das LG Köln und das OLG Zweibrücken.

 

In den beispielhaft genannten Entscheidungen des OLG Zweibrücken vom 10.05.2010, (Az.: 7 U 84/09) und des LG Köln vom 22.07.2014 (Az. 3 G 255/13) wurde im Sinne des Darlehensnehmers klargestellt, dass Darlehensverträge auch noch nach Kündigung bzw. Abwicklung widerrufen werden können.

 

Man muss hier nur unterscheiden: Handelt es sich um eine Vertragsänderung, bei der beide Seiten den Vertrag neu aufnehmen und den alten dadurch beenden, fällt der alte Vertrag ersatzlos weg und ist auch nicht mehr widerrufbar.

Anders liegt der Fall, wenn – wie oft der Fall – der Darlehensvertrag gekündigt ist. Dann gibt es rechtlich gesehen noch das Rückgewährschuldverhältnis / Abwicklungsschuldverhältnis, welches weitere Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien vermittelt, also noch nicht restlos beendet ist. Ein Widerruf ist nach den genannten Urteilen dann auch noch möglich. Das OLG Zweibrücken urteilte: „Ein Widerruf ist auch dann noch möglich, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist.“

 

Eine kleine Einschränkung muss noch gemacht werden. Der Widerruf ist nicht mehr möglich, wenn die wechselseitigen Leistungen bereits vollständig erbracht sind (BGH, Urt. vom 16.10.2013, Az.: IV 2R 52/12). Das war im Prozess vor dem LG Köln jedoch nicht der Fall.

 

Die Folge ist nun klar: Ist eine Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, so wird die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. Der Widerruf kann daher in diesem Fall – grundsätzlich unbefristet – erfolgen. Zur Überprüfung Ihrer Widerrufsbelehrung wenden Sie sich gerne an die Kanzlei Cäsar-Preller.