Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich am 1. Dezember erneut mit dem Widerruf eines Darlehens (Az.: XI ZR 180/15). Dabei geht es um den Widerruf eines Verbrauchers, der das Darlehen aufgenommen hatte, um das Geld in einem Fonds anzulegen.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH muss am 1. Dezember über die Revision eines Darlehensnehmers entscheiden. Dieser hatte sich mit „Beitrittsvereinbarung/Darlehensvertrag“ im Mai 2005 an einem geschlossenen Fonds beteiligt. Die Einlage brachte er zum Teil aus Eigenmitteln und zum Teil aus dem extra dafür aufgenommen Darlehen auf. 2011 widerrief er das Darlehen, da er nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt worden sei. Daher sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen.

In zweiter Instanz erkannte das zuständige Hanseatische OLG Hamburg zwar die fehlerhafte Widerrufsbelehrung, wies die Klage aber dennoch ab. Nach Ansicht des OLG stelle der Widerruf eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil es dem Kläger darum gegangen sei, sich von seiner wenig rentablen Fondsbeteiligung zu lösen. Die Ausübung des Widerrufsrechts zu diesem Zweck sei treuwidrig, so das OLG.

„Hinsichtlich der treuwidrigen Ausübung des Widerrufsrechts haben die Gerichte bislang unterschiedlich geurteilt. Insofern ist es zu begrüßen, wenn der BGH jetzt eine Grundsatzentscheidung herbeiführt“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Dabei geht er davon aus, dass der BGH an seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung festhalten wird. Denn: „Warum das Widerrufsrecht ausgeübt wird, ist im Grunde unerheblich. Das Widerrufsrecht ist nicht an ein Motiv gebunden. Von daher dürfte es unwesentlich sein, ob ein Darlehen widerrufen wird, um von den aktuell günstigen Zinsen zu profitieren oder um sich von einer Fondsbeteiligung zu lösen. Entscheidend dürfte einzig und alleine sein, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt“, so Rechtsanwalt Bernhardt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Die Erstberatung, ob ein Widerruf möglich ist, ist kostenlos.

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de >

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller