Verwirkung des Widerrufsrechts oder rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts sind Argumente mit denen Banken und Sparkassen häufig die Ablehnung eines Darlehenswiderrufs begründen. In den allermeisten Fällen aber wohl zu Unrecht, wie die Urteile des BGH zeigen (Az.: XI ZR 564/15 und XI ZR 501/15).
 
So stellten die Karlsruher Richter unmissverständlich fest, dass die Angabe die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ für den Verbraucher nicht eindeutig genug und irreführend sei. Dadurch werde die Möglichkeit suggeriert, dass die Widerrufsfrist auch zu einem anderen Zeitpunkt beginnen könnte. Mit der Verwendung von Fußnoten wie „Bitte Frist im Einzelfall“ prüfen, werde zudem erheblich von der gültigen Musterbelehrung abgewichen. Durch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen wurde die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt und der Widerruf ist deshalb auch Jahre nach Abschluss noch möglich. Wenn die Bank die gültige Musterbelehrung des Gesetzgebers abändert, könne sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers sei in diesen Fällen weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden, urteilte der BGH. „In dem Urteil geht es um eine Widerrufsbelehrung die von zahlreichen Sparkassen bis 2008 verwendet wurde. Aber auch andere Banken haben die Musterbelehrungen überarbeitet und damit denWiderruf der Darlehensverträge ermöglicht“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt.
 
Auch das Argument vieler Banken, dass die Verbraucher den Widerruf nur erklären, um daraus wirtschaftlichen Nutzen zu schlagen und beispielsweise von den derzeit niedrigen Zinsen zu profitieren, verfängt beim BGH nicht. Vielmehr stellten die Karlsruher Richter klar, dass es keine Rolle spiele, aus welchen Gründen der Widerruf erklärt werde. Auch darin sei keine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts zu sehen.
 
Fazit: Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen haben die Verbraucher gute Chancen, ihr vor Jahren abgeschlossenes Darlehen wirksam zu widerrufen. Bei Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und Juni 2010 abgeschlossen wurden, musste der Widerruf aber spätestens bis zum 21. Juni 2016 erklärt werden. Ist dies geschehen, kann der Widerruf nun auch gegen die Banken und Sparkassen durchgesetzt werden. „Auch Widerrufe, die bereits abgelehnt wurden, können unter dem Gesichtspunkt der aktuellen BGH-Rechtsprechung noch einmal neu geprüft werden“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt. Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, können ohnehin noch widerrufen werden.
 
Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de> und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.
 
Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/>