Der Bundesgerichtshof ist am 5. April erneut aufgefordert, zum Widerruf von Darlehen zu entscheiden (XI ZR 478/15). In den Vorinstanzen war die Klage der Verbraucher erfolgreich, nun muss der BGH im Revisionsverfahren eine Entscheidung treffen.
 
In dem Fall hatte ein Ehepaar zwischen November 2004 und Januar 2010 insgesamt sechs Darlehensverträge geschlossen. Anfang 2012 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag und die Darlehen wurden unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von insgesamt knapp 30.000 Euro vorzeitig abgelöst. Im November 2013 erklärte das Ehepaar schließlich den Widerruf der Darlehensverträge und klagte auf Rückerstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung.
 
Sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgericht Stuttgart gaben der Klage statt. Da die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet habe, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden und der Widerruf fristgerecht erfolgt. Das OLG bemängelte im Berufungsverfahren, dass es den verwendeten Angaben zum Fristbeginn wie die Frist beginne frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung und die Frist beginne einen Tag nach dem Erhalt dieser Widerrufsbelehrung und weiteren Vertragsunterlagen, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages an der gebotenen Deutlichkeit fehle. Abweichungen von der jeweils gültigen Widerrufsbelehrung seien zumindest dann als fehlerhaft anzusehen, wenn sie nicht mindestens ebenso deutlich sein wie die Formulierungen in der Musterbelehrung.
 
Auf Grund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung könne sich die Bank auch nicht auf Schutzwirkung berufen. Außerdem sei das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Dem Widerruf stehe auch nicht entgegen, dass die Parteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, so das OLG.