Der Volksmund sagt „Den Bürgen sollst du würgen.“, was nichts anderes bedeutet, dass der Bürge am Ende oftmals mit seinem gesamten Vermögen für eine fremde Schuld haftet. 
Oftmals leistet jedoch der in Anspruch genommene Bürge, obwohl er bei genauer Prüfung nicht zur Zahlung verpflichtet wäre, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller.
Damit gegen einen Bürgen vorgegangen werden kann, muss zuvorderst überhaupt ein Bürgschaftsvertrag bestehen.
Dieser muss mit Verbrauchern grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden.
Das heißt ein mündliches Bürgschaftsversprechen ist genauso unwirksam wie eines welches per Mail erklärt wird.
Vielmehr muss der Bürgschaftsvertrag vom Bürgen eigenhändig unterschrieben werden.
Aber selbst wenn dies der Fall ist, bedeutet dies noch nicht, dass der Vertrag auch wirksam ist. 
Oftmals wird die fremde Schuld, für welche der Bürge haften soll nicht ausreichend bestimmt beschrieben. 
Soweit aus dem Bürgschaftsvertrag nicht ohne weiteres erkennbar ist für welche Schuld genau gehaftet werden soll ist dieser unwirksam, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Aber auch sittenwidrige Bürgschaftsverträge kommen immer wieder vor. 
So gehen die Gerichte von Sittenwidrigkeit aus, soweit bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages schon ersichtlich eine Überforderung des Bürgen gegeben ist.
Eine solche Überforderung liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Bürgschaftsvertrages die Zahlung der Forderung und der Zinsen ersichtlich nicht möglich ist, erklärt Cäsar-Preller.
In diesen Fällen bestehen durchaus gute Chancen sich gegen die Inanspruchnahme zu wehren.