Mit dem Kauf eines Eigenheims kommt man um eine Finanzierung bei einem Kreditinstitut meist nicht vorbei. Das Darlehen hat in der Regel eine festgeschriebene Laufzeit. Damit möchte Die Bank Mithilfe der berechneten Zinsen für diese Zeit ihr Geld verdienen. Zahlt man die Summe aber vor dem festgelegten Zeitraum zurück, muss man meistens eine „Strafe“ bezahlen. Das ist die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Hier erfahren Sie, wie Sie trotz vorzeitiger Rückzahlung ohne die Vorfälligkeitsentschädigung auskommen.

Die Art der Aufklärung ist entscheidend

Normalerweise ist es so, dass die Bank den Kunden über den Kreditvertrag genauestens zu informieren hat. Das muss zwingend über den Vertrag laufen. Grund dafür ist eine Änderung des Gesetzes aus 2016. Bei fehlenden Vertragsklauseln ist eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht statthaft.

Setzen Sie ihr Recht durch mit dem Anwalt für Immobilienrecht in Wiesbaden

Deshalb lohnt es sich, den Vertrag mit der Bank einmal von einem Fachmann prüfen zu lassen. Joachim Cäsar-Preller, Anwalt für Baurecht in Wiesbaden, kennt sich mit dieser Problematik aus. Ein solcher Fachanwalt für Baurecht in Wiesbaden kann einen solchen Vertrag auf einen solchen Fehler hin überprüfen, denn oftmals kommt man als Kunde alleine bei der Bank nicht weiter.

Was die Bank darf und was nicht

Die kreditvergebende Bank dürfte nach dem Gesetz die Zinsschäden nur bis zum Ende der Zinsbindung zusätzlich zu dem Darlehensbetrag verlangen. Das muss dann allerdings ganz klar aus den Vertragsunterlagen hervorgehen. Meistens akzeptieren Banken nur die Argumentation eines Anwalts. Die Kanzlei Cäsar-Preller für Immobilienrecht in Wiesbaden hat mit solchen Fällen bereits Erfahrung gemacht.

Auf welche Punkte es ankommt kann der Anwalt für Baurecht in Wiesbaden aufzeigen

Hat man seinen Kreditvertrag nach dem 20. März 2016 unterschrieben, so muss man nicht zwangsläufig nach einem vorzeitigen Verkauf seines Eigenheims eine Vorfälligkeitsentschädigung fürchten. Nicht zahlen muss, wer einen Vertrag hat, in welchem unzureichende Angaben zur Entschädigungsberechnung vorhanden sind. An der Stelle muss aber zum Beispiel ein Fachanwalt für Baurecht aus Wiesbaden den Vertrag überprüfen. Zudem gibt es auch noch einen sogenannten Widerrufsjoker. Dieser kann gezogen werden, wenn Sie Ihren Vertrag vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 abgeschlossen haben. Dafür können Sie sich bei von Joachim Cäsar-Preller, Anwalt für Immobilienrecht aus Wiesbaden, umfassend beraten lassen.