EuGH: Bank kann Anspruch auf Zinsen verlieren

Bei der Kreditvergabe hat die Bank eine Informationspflicht gegenüber ihren Kunden. Verstößt die Bank gegen diese Informationspflicht, kann sie ihren Anspruch auf Zinsen verlieren. Das hat der EuGH mit Urteil vom 13. Februar 2025 deutlich gemacht (Az.: C-472/23).

Beim Abschluss eines Kreditvertrags muss die Bank den effektiven Jahreszins angeben. Ebenso muss sie ihren Kunden klar und verständlich über jegliche Änderung der Vertragsdurchführung informieren. „Der Europäische Gerichtshof hat bereits im März 2024 in der Rechtssache C-714/22 entschieden, dass die Bank ihren Zinsanspruch verlieren kann, wenn sie in einem Verbraucherkreditvertrag fehlerhafte Angaben zum effektiven Jahreszins gemacht hat. Diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung hat der EuGH mit seinem aktuellen Urteil bestätigt“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Effektiver Jahreszins zu hoch angegeben

In dem Fall den der EuGH nun zu entscheiden hatte, ging es um den Kreditvertrag, den ein Verbraucher aus Polen mit seiner Bank abgeschlossen hatte. Zu dem Kreditbetrag kamen noch weitere Kosten in Form von Zinsen und Provisionen hinzu. Vertraglich festgelegt war außerdem, dass die Bank weitere Entgelttarife für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kreditverwaltung erheben kann und diese Tarife sich ggf. ändern können. 

Seine Rechte aus dem Vertrag hat der Kreditnehmer an ein polnisches Inkasso-Unternehmen abgetreten. Dieses verlangte von der Bank die Erstattung der von dem Verbraucher gezahlten Zinsen und Kosten, weil die Bank gegen ihre Informationspflichten verstoßen habe.

Verstoß gegen Informationspflicht

Zur weiteren Begründung führte das Inkasso-Unternehmen aus, dass die Bank einen zu hohen effektiven Jahreszins angegeben habe. Sie habe nicht nur auf den zur Verfügung gestellten Kreditbetrag Zinsen erhoben, sondern auf die gesamten Kreditkosten. Die entsprechende Klausel sei missbräuchlich, so das Inkasso-Unternehmen. Wäre diese missbräuchliche Klausel nicht verwendet worden, wäre der effektive Jahreszins niedriger gewesen. Zudem habe die Bank nicht klar dargestellt, unter welchen Bedingungen und wie sich die im Zusammenhang mit der Durchführung des Kreditvertrags anfallenden Entgelte erhöhen können. 

Wegen dieser Verstöße gegen ihre Informationspflichten habe die Bank ihren Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zinsen und Kosten verloren, argumentierte das Inkasso-Unternehmen.

Effektiver Jahreszins muss klar und verständlich angegeben werden

Das zuständige polnische Gericht schaltete den EuGH ein. Der Gerichtshof stellte zunächst fest, dass der effektive Jahreszins zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags klar und in prägnanter Form angegeben werden muss. Dabei werde aber davon ausgegangen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gültig bleibt. Ergibt sich in der Folge jedoch, dass bestimmte Klauseln missbräuchlich sind und der effektive Jahreszins deshalb zu hoch ist, liege darin noch kein Verstoß der Bank gegen ihre Informationspflicht, so der EuGH.

Verbraucher muss finanzielle Belastung einschätzen können

Allerdings müssten die Bedingungen für eine Änderung der im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags anfallenden Entgelte klar und verständlich beschrieben sein, machten die Richter in Luxemburg deutlich. Werde in dem Vertrag auf Indikatoren abgestellt, die der Verbraucher nur schwer überprüfen kann, kann darin ein Verstoß gegen die Informationspflicht liegen. Der Kreditnehmer müsse in der Lage sein, den Eintritt einer Änderung und die Auswirkungen auf die von der Bank erhobenen Entgelte zu erkennen. Nur dann könne er den Umfang seiner finanziellen Belastung erkennen. 

Verstößt eine Bank gegen ihre Informationspflicht, so dass der Verbraucher den Umfang seiner Verpflichtungen nicht einschätzen kann, könne die Bank ihren Anspruch auf Zinsen und Kosten verlieren. Eine solche Sanktion sei auch verhältnismäßig, machte der EuGH deutlich.

Auch wenn sich die Entscheidung des EuGH auf den Kreditvertrag einer polnischen Bank bezieht, ist sie für Verbraucherkreditverträge in der gesamten EU maßgeblich. „Bei fehlerhaften Abgaben zum effektiven Jahreszins oder intransparenten Bedingungen für die Erhebung weiterer Gebühren, kann die Bank daher ihren Anspruch auf Zinsen und Kosten verlieren. Eine Überprüfung der Kreditverträge kann sich für die Verbraucher lohnen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller, der über langjährige Erfahrung im Bankrecht verfügt.