Leider steigt jedes Jahr im Herbst die Anzahl der Wildunfälle auf unseren Straßen. Beim klassischen Wildunfall rennt das Tier auf die Fahrbahn und wird von einem Fahrzeug erfasst. War es sogenanntes Haarwild, zahlt die Teilkaskoversicherung den durch den Zusammenprall entstandenen Schaden.
Aber wie sieht es aus, wenn das Tier schon tot auf der Straße lag, bevor der Autofahrer in es hineinfuhr? Hier ist man offenbar geteilter Meinung. Vertraut man auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart (Aktenzeichen: 5 S 244/06), so entspricht auch diese Unfallvariante der Haarwild-Versicherungsklausel, die besagt, dass zwar das Fahrzeug, nicht aber das betroffene Tier in Bewegung sein muss. Die Versicherung steht somit in der Zahlungsverpflichtung. Aber vor einiger Zeit entschieden die Richter des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen: 10 U 4630/85) noch anders: Sie sahen den Verkehrsunfall nur beim Zusammenstoß mit einem sich bewegenden Tier gegeben.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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