Nach einem Unfall nachts auf einer ungeräumten Straße können Autofahrer von der räumpflichtigen Behörde keinen Schadensersatz verlangen.
Gemäß einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (Aktenzeichen: 5 U 151/09) könne eine völlige Gefahrlosigkeit einer Straße im Winter mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und daher nicht verlangt werden. Die Klage eines Autofahrers wurde von den Richtern abgewiesen. Bei starkem Schneefall war dieser gegen Mitternacht mit dem Auto unterwegs. Er verließ eine geräumte Straße, um in eine ungeräumte Abfahrt einzubiegen. Dort geriet er ins Schleudern und prallte gegen die Leitplanke. Von der zuständigen Behörde verlangte er 1.500 Euro Schadensersatz und 1.500 Euro Schmerzensgeld. Die Behörde argumentierte, dass die Räumbereitschaft für Staatsstraßen um 21 Uhr endet. Demzufolge sei ein Winterdienst rund um die Uhr nicht möglich. Zudem hätte der Autofahrer das Risiko erkennen können: Es sei für ihn ersichtlich gewesen, dass die abschüssige Abfahrt nicht geräumt war.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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