Wenn man im Winter einen Mietwagen ohne Winterreifen erhält, muss man unter Umständen bei einem Unfall keine Selbstbeteiligung bezahlen. Beim Leihwagen darf man auf die Wintertauglichkeit vertrauen.
Ein Fallbeispiel: Ein Fahrer verursachte bei winterlichen Straßenverhältnissen mit einem gemieteten Transporter auf Sommerreifen einen Unfall. Der Autovermieter und der Kunde stritten sich vor Gericht um die Aufteilung des entstandenen Schadens. Die Richter Hanseatischen Oberlandesgerichts (Aktenzeichen: 14 U 34/07) entschieden, dass der Autovermieter dem Kunden wegen der Witterungsverhältnisse einen Wagen mit Winterreifen hätte vermieten müssen. Von einer professionellen Autovermietung könne der Kunde in den Wintermonaten nach Treu und Glauben erwarten, einen Wagen mit Winterreifen zu erhalten. Ansonsten sei das Auto zum „vertragsmäßigen Gebrauch“ nicht geeignet.
Jedoch trug der Kunde in diesem Fall eine Mitschuld an dem Unfall, denn er wiederum hatte seine Geschwindigkeit nicht den Witterungsverhältnissen angepasst. Darüber hinaus räumte er vor Gericht ein, mit Transportern keinerlei Erfahrung gehabt zu haben.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden