Dem Arbeitgeber muss der Wunsch eines Arbeitnehmers, in Teilzeit zu arbeiten, drei Monate vorher angekündigt werden. Erst nach dem Ablauf dieser Zeit hat er einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Ist das geschehen, kann der Arbeitgeber den Wunsch nach Teilzeit nicht vor allem deshalb ablehnen, weil in dem Betrieb nach einem Schichtmodell gearbeitet wird. Vielmehr muss der Arbeitgeber unwiderlegbar nachweisen, dass die gewünschte Arbeitszeit nicht durch eine zumutbare Änderung der Betriebsabläufe ermöglicht werden kann.

Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

Foto: © Peter Atkins @ fotolia.com