Ein kurzer Besuch bei der Bank, kaum Zeit und kein freier Parkplatz.

Diese Konstellation führt häufig dazu, dass sich so manch gestresster Autofahrer nicht die Mühe macht sein Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen.

Vielmehr werden die Pkw für einen „kurzen Moment“ einfach irgendwo abgestellt.

 

Dieses Verhalten kann viele Personen auf die Palme bringen. Manch einer fühlt sich durch das unachtsame Abstellen des Fahrzeuges so gestört, dass es einen beherzten Tritt gegen die Karosserie zur Folge hat.

 

Den Falschparker trifft jedoch kein Mitverschulden bei Beschädigung seines Pkw durch einen Tritt einer verärgerten Person.

 

Das Amtsgericht München entschied im Jahre 2015:

Wer absichtlich gegen einen ordnungswidrig geparkten Pkw tritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden, ohne dass sich der Falschparker ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Im vorliegenden Fall wurde ein Zeitungsausträger zu Schadensersatz verurteilt, der sich über einen Falschparker ärgerte und beherzt zutrat (AG München, Urteil vom 18.05.2015 Az.: 122 C 2495/15).

 

Im Vorliegenden Fall hatte der Kläger seinen Pkw lediglich kurz auf dem Gehweg vor einer Bankfiliale angestellt, um dort Geld abzuheben. Ein Zeitungsausträger ärgerte sich über dieses Verhalten und trat mit dem Fuß gegen die rechte Seite des Fahrzeugs. Außerdem stieß er mit dem Zeitungswagen gegen die Fahrertür. Der Kläger machte Schadensersatz in Höhe von 986,78 EUR geltend.

 

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Der Zeitungsausträger müsse den Schaden ersetzen. Der Pkw-Fahrer habe sich zwar ordnungswidrig verhalten und gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, indem er auf dem Gehweg geparkt hat, der Schaden sei jedoch durch die vorsätzliche Sachbeschädigung des beklagten Zeitungsausträgers entstanden und nicht etwa bei dem Versuch, an der Engstelle vorbeizukommen. Daher treffe den PKW-Fahrer hier auch kein Mitverschulden an dem Schaden.

 

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen auch bei Ihrem Schadensfall zur Seite.