Nach Angaben des Instituts für Finanzdienstleistungen sind rund acht Prozent der deutschen Haushalte überschuldet. Um verschuldeten Personen einen finanziellen Neuanfang zu ermöglichen, wurde vor zehn Jahren die Verbraucherinsolvenz – auch bekannt als Privatinsolvenz – eingeführt. Laut Verbraucherzentralen haben seither mehr als 600.000 Deutsche diesen als Weg aus ihren Schulden genutzt.
Grundsätzlich steht jedem, der verschuldet ist, der Ausweg der Verbraucherinsolvenz offen, das heißt jedem, dessen Einkommen nicht reicht, um seine Verbindlichkeiten zu zahlen. Jedoch ist der Weg in die Privatinsolvenz genau geregelt. So muss vor der Antragstellung zunächst mithilfe einer Schuldnerberatungsstelle oder eines Rechtsanwalts ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen werden, und dieser muss bescheinigt werden. Das geschieht wie folgt: In der außergerichtlichen Einigung versucht der Betreuer, mit den verschiedenen Gläubigern einen Vergleich zu schließen. Der Betreuer nimmt dabei mit jedem Gläubiger Kontakt auf und fragt nach, ob man dort auf die Forderung zu verzichten würde. Der Einigungsversuch gilt als gescheitert, sofern nur ein einziger Gläubiger nicht damit einverstanden ist. In diesem Fall füllt die Beratungsstelle den Antrag auf Privatinsolvenz aus, der anschließend vom zuständigen Gericht anerkannt werden muss.
Wenn das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet ist, bekommt der Schuldner einen Treuhänder zugeteilt. Dieser nimmt alle Einnahmen an sich und bezahlt damit – nach Abzug de Kosten für den Lebensunterhalt – die Gläubiger. Dem Treuhänder muss unverzüglich jede Veränderung mitgeteilt werden, etwa eine Lohnerhöhung oder ein Umzug. Für die Zeit der Privatinsolvenz ist der Schuldnerauch negativ bei der Schufa registriert.
Die sogenannte „Wohlverhaltensphase“ des Schuldners dauert sechs Jahre, in der der Schuldner sich z. B. um eine Arbeitsstelle bemühen muss und vor allem keine weiteren Verbindlichkeiten eingehen darf. Nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltenszeit hat der Schuldner einen Anspruch darauf, von den Schulden befreit zu werden. Diesen Anspruch muss das zuständige Gericht aussprechen. Solange sich der Schuldner an die Auflagen hält, kann ihm nichts passieren, sollte jedoch ein Gläubiger in der Wohlverhaltensphase ein Fehlverhalten des Schuldners nachweisen, ist die Privatinsolvenz gescheitert und die Schulden bleiben bestehen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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