Bei einem Zinssatz- und Währungsswap handelt es sich um hochkomplexes strukturiertes Finanzprodukt, welches unter anderem von der HypoVereinsbank angeboten wird.. Der Anleger zahlt hierbei an festgelegten Fälligkeitstagen auf einen vereinbarten fiktiven Betrag in einer festgelegten Währung, dem sogenannten Bezugsbetrag, einen variablen Zinssatz, welcher auf einen festgelegten Index beruht. Der Index wird dabei von der Bank vorgegeben.
Die Bank zahlt an den gleichen Fälligkeitstagen einen variablen Zinssatz auf einen Bezugsbetrag in einer anderen Währung. Auch bei dem variablen Zinssatz der Bank beruht auf einen Index, den ebenfalls die Bank festgelegt hat. Der Bezugsbetrag selber wird dabei niemals ausbezahlt, sondern nur die fälligen Zinsen, welche jedoch gegeneinander verrechnet werden, dass letztlich nur eine der beiden Parteien zur Zahlung verpflichtet ist. Dies ist die Partei, die den höheren Betrag schuldet. „Bei dem Swap handelt es sich um nichts anderes als um ein Wettgeschäft, bei welchen die Parteien auf die Entwicklung von zwei Währungen und zwei Indizes setzen.“, sagt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
„Die Verluste der einen Seite sind dabei die Gewinne der anderen Seite.“ Über was die Anleger dabei vielfach nicht aufgeklärt wurden, ist die Tatsache, dass der Swap von den Banken so strukturiert wurde, dass die Risiken der Bank minimiert wurden und dementsprechend ein anfänglicher negativer Marktwert eingearbeitet war. Durch diesen negativen Marktwert konnte die Bank sich absichern und die Chance an Dritte veräußern, so dass die Bank bereits zu beginn gewinne aus dem Geschäft gezogen hatte. „Auf diesen anfänglich bestehenden negativen Marktwert der Swaps hätte die Bank hinweisen und diesen beziffern müssen.“, erklärt der Gründer der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
„Nach unserer Ansicht wäre die Bank dazu verpflichtet gewesen, da das Urteil des BGH vom 22.03.2011 sich insoweit auch auf diese Swaps übertragen lässt.“ Hat die Bank bei der Beratung zum Swap diese oder andere Aufklärungspflichten verletzt, so schuldet sie dem Kläger regelmäßig im Rahmen des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Geschäfts. Anleger, welche einen Swap abgeschlossen haben, sollten zu einem spezialisierten Anwalt gehen und ihre Ansprüche gegen die Bank von diesem prüfen lassen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Möglichkeit besteht, dass die Ansprüche bereits drei Jahre nach Abschluss des Swaps verjähren.
Zwar hat das Landgericht München I kürzlich in einem Swapfall entschieden, dass die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG a.F. auf den dort streitgegenständlichen Swap nicht anwendbar sei, ob dies jedoch für alle Swaps gelten wird und ob die restliche Rechtsprechung sich dem anschließen wird, ist im Augenblick noch nicht abzusehen. Das Team der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller steht geschädigten Anlegern dabei mit seinen mehr als 15 Jahren Erfahrung im Anlegerschutz gerne zur Seite und prüft umfassend ihre Ansprüche.
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