Nach einem Verkehrsunfall verlassen sich viele Autofahrer darauf, dass ihre Kfz-Versicherung die notwendigen Reparaturkosten übernimmt. Doch was passiert, wenn die Werkstatt Arbeiten abrechnet, die aus Sicht der Versicherung gar nicht erforderlich waren? Wer muss die Differenz bezahlen? Mit einem aktuellen Urteil vom 9. September 2026 (Az. IV ZR 235/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine weitreichende Entscheidung zum sogenannten Werkstattrisiko in der Vollkaskoversicherung getroffen. Die Entscheidung kann für Versicherungsnehmer erhebliche finanzielle Folgen haben. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller erläutert, welche Regeln bislang galten, was sich durch das neue Urteil verändert und wie sich Autofahrer gegen unberechtigte Rechnungskürzungen ihrer Kfz-Versicherung wehren können.
Werkstattrechnung nach einem Unfall: Wenn die Versicherung nicht alles bezahlt
Ein Verkehrsunfall ist für die Betroffenen häufig mit erheblichem organisatorischem und finanziellem Aufwand verbunden. Das beschädigte Fahrzeug muss begutachtet, eine Reparaturwerkstatt beauftragt und die Schadensregulierung mit der Versicherung abgewickelt werden.
Viele Autofahrer gehen davon aus, dass mit einer bestehenden Vollkaskoversicherung zumindest die versicherten Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung gedeckt sind.
In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass Versicherungen Werkstattrechnungen überprüfen und einzelne Rechnungspositionen kürzen.
Häufig beanstanden Versicherer beispielsweise:
- angeblich überhöhte Stundenverrechnungssätze der Werkstatt,
- zu hoch angesetzte Arbeitszeiten,
- vermeintlich unnötige Reparaturschritte,
- überhöhte Materialkosten,
- nicht erforderliche Ersatzteile oder
- Arbeiten, die nach Ansicht der Versicherung nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurden.
Für Autofahrer entsteht dadurch eine schwierige Situation. Die Reparaturwerkstatt verlangt die vollständige Bezahlung ihrer Rechnung, während die Versicherung lediglich einen Teilbetrag erstattet.
Die Kanzlei Cäsar-Preller weist darauf hin, dass eine solche Kürzung nicht ohne Weiteres akzeptiert werden muss. Ob die Versicherung tatsächlich weniger zahlen darf, hängt insbesondere von der Art der Versicherung, den Versicherungsbedingungen und der Berechtigung der beanstandeten Reparaturkosten ab.
Der aktuelle Fall: Kaskoversicherung kürzt Reparaturrechnung um 389,01 Euro
Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. September 2026 lag ein Streit zwischen einer Versicherungsnehmerin und ihrer Vollkaskoversicherung zugrunde.
Das Fahrzeug der Klägerin war bei einem Verkehrsunfall im Dezember 2020 beschädigt worden. Die Frau ließ das Fahrzeug anschließend in einer von ihr selbst ausgewählten Werkstatt reparieren.
Die maßgeblichen Versicherungsbedingungen sahen vor, dass die Kaskoversicherung die für die Reparatur erforderlichen Kosten übernimmt.
Nachdem die Versicherungsnehmerin die Reparaturrechnung eingereicht hatte, erkannte die Versicherung ihre Leistungspflicht grundsätzlich an. Sie beglich jedoch nicht den vollständigen Rechnungsbetrag.
Neben der vereinbarten Selbstbeteiligung zog die Versicherung weitere 389,01 Euro ab. Zur Begründung führte sie an, dass bestimmte abgerechnete Reparaturarbeiten objektiv nicht erforderlich gewesen seien.
Die Versicherungsnehmerin hielt diese Kürzung für unberechtigt. Sie vertrat die Auffassung, dass sie als Kundin der Werkstatt nicht dafür verantwortlich sein könne, wenn diese möglicherweise unwirtschaftlich gearbeitet oder überhöhte Kosten abgerechnet habe.
Schließlich habe sie die Reparatur nicht selbst durchgeführt und könne als technische Laiin regelmäßig auch nicht beurteilen, ob sämtliche Arbeiten notwendig gewesen seien.
Die Klägerin verlangte deshalb die Zahlung des einbehaltenen Betrags an die Werkstatt.
Nachdem bereits die Vorinstanzen ihre Klage abgewiesen hatten, beschäftigte sich schließlich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wer das Risiko einer überhöhten oder fehlerhaften Werkstattabrechnung im Rahmen einer Kaskoversicherung tragen muss.
BGH-Urteil vom 9. September 2026: Das Werkstattrisiko trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Versicherungsnehmerin zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.
Nach Auffassung des Gerichts muss eine Kaskoversicherung aufgrund der hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen grundsätzlich nur die objektiv erforderlichen Reparaturkosten erstatten.
Die Richter stellten klar, dass der Begriff der erforderlichen Reparaturkosten nicht sämtliche Aufwendungen umfasst, die eine Werkstatt tatsächlich in Rechnung stellt.
Nicht erstattungsfähig können insbesondere Kosten sein, die durch unnötige Reparaturmaßnahmen, überhöhte Materialansätze, unwirtschaftliche Arbeitsabläufe oder tatsächlich nicht ausgeführte Arbeiten entstehen.
Entscheidend ist damit nicht allein, welchen Betrag die Werkstatt verlangt, sondern ob die jeweiligen Kosten nach dem Versicherungsvertrag als erforderlich anzusehen sind.
Für Autofahrer bedeutet dies: Wer sein Fahrzeug im Rahmen einer Kaskoversicherung in einer selbst ausgewählten Werkstatt reparieren lässt, trägt grundsätzlich das Risiko, dass die Werkstatt unnötige oder überhöhte Kosten abrechnet.
Allerdings folgt daraus keineswegs, dass Versicherungen Werkstattrechnungen nach Belieben kürzen dürfen.
Eine Kürzung muss sich vielmehr auf die maßgeblichen Versicherungsbedingungen und die konkret beanstandeten Kosten stützen lassen. Ob einzelne Arbeiten erforderlich waren, kann im Streitfall einer technischen und rechtlichen Überprüfung bedürfen.
Die Kanzlei Cäsar-Preller empfiehlt deshalb, insbesondere pauschale Kürzungen oder nicht nachvollziehbar erläuterte Abzüge anwaltlich überprüfen zu lassen.
Was galt bisher? Die ältere BGH-Rechtsprechung schützte Unfallgeschädigte beim Werkstattrisiko
Das neue Urteil ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil der Bundesgerichtshof das sogenannte Werkstattrisiko im allgemeinen Verkehrsunfallrecht seit Jahrzehnten grundsätzlich dem Unfallverursacher zuordnet.
Bereits mit Urteil vom 29. Oktober 1974 (Az. VI ZR 42/73) stellte der BGH wesentliche Grundsätze auf, die bis heute die Schadensregulierung nach fremdverschuldeten Verkehrsunfällen prägen.
Der dahinterstehende Gedanke ist einfach: Wird ein Fahrzeug durch das Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers beschädigt, muss der Geschädigte die Folgen dieses Unfalls nicht selbst tragen.
Zur Schadensbeseitigung darf er grundsätzlich eine geeignete Fachwerkstatt beauftragen.
Dabei kann von einem durchschnittlichen Autofahrer regelmäßig nicht erwartet werden, dass er sämtliche technischen Arbeitsschritte, Materialkosten und Reparaturzeiten eigenständig kontrolliert.
Die Reparatur findet schließlich in einem Bereich statt, auf den der Geschädigte nur begrenzten Einfluss hat.
Entstehen durch eine für den Geschädigten nicht erkennbare unwirtschaftliche Arbeitsweise der Werkstatt zusätzliche Kosten, dürfen diese grundsätzlich nicht auf ihn abgewälzt werden, wenn er selbst keine Verantwortung für die Kostensteigerung trägt.
In solchen Fällen muss nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts regelmäßig der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung das Werkstattrisiko übernehmen.
BGH bestätigte 2024 erneut die Rechte von Unfallgeschädigten
Diese Rechtsprechung wurde durch mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2024 weiter konkretisiert.
Besonders bedeutsam sind die Urteile mit den Aktenzeichen VI ZR 253/22 und VI ZR 51/23.
Der BGH stellte damals klar, dass Unfallgeschädigte grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass eine beauftragte Fachwerkstatt wirtschaftlich und fachgerecht arbeitet.
Sie müssen daher nicht allein zur Vermeidung eines möglichen Werkstattrisikos vor jeder Reparatur ein Sachverständigengutachten einholen.
Außerdem können unter bestimmten Voraussetzungen sogar Kosten für Reparaturschritte ersatzfähig sein, die tatsächlich nicht durchgeführt wurden, wenn der Geschädigte dies nicht erkennen konnte.
Der BGH präzisierte zugleich, dass bei einer noch nicht bezahlten Werkstattrechnung Besonderheiten zu beachten sind: Wer sich auf das Werkstattrisiko berufen möchte, kann unter den entsprechenden Voraussetzungen Zahlung an die Werkstatt verlangen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Ansprüche gegen diese.
Diese Rechtsprechung sollte verhindern, dass unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelte Autofahrer wegen Fehlern oder unwirtschaftlichen Handelns einer Werkstatt auf Reparaturkosten sitzen bleiben.
Was ist seit dem BGH-Urteil 2026 anders?
Das neue Urteil vom 9. September 2026 bedeutet nicht, dass der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zum Werkstattrisiko vollständig aufgegeben hat.
Vielmehr unterscheidet der BGH ausdrücklich zwischen zwei unterschiedlichen rechtlichen Ausgangssituationen.
1. Schadensregulierung über die gegnerische Haftpflichtversicherung
Wird ein Fahrzeug durch einen anderen Verkehrsteilnehmer beschädigt, richtet sich der Ersatzanspruch grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften des Schadensersatzrechts, insbesondere § 249 BGB.
Der Geschädigte soll wirtschaftlich so gestellt werden, wie er ohne den Verkehrsunfall stünde.
Deshalb trägt der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung unter den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen das Werkstattrisiko.
2. Schadensregulierung über die eigene Vollkaskoversicherung
Anders liegt der Fall, wenn der Versicherungsnehmer seine eigene Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.
Hier besteht zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung ein vertragliches Verhältnis.
Welche Kosten die Versicherung übernehmen muss, richtet sich deshalb in erster Linie nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags und den vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB).
Sind dort lediglich die erforderlichen Reparaturkosten versichert, muss die Versicherung grundsätzlich keine objektiv unnötigen oder überhöhten Rechnungspositionen bezahlen.
Der entscheidende Unterschied besteht somit darin, dass beim fremdverschuldeten Verkehrsunfall das gesetzliche Schadensersatzrecht maßgeblich ist, während es bei der eigenen Kaskoversicherung auf die vertraglich zugesagten Versicherungsleistungen ankommt.
Für Versicherungsnehmer ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung.
Das neue BGH-Urteil bestätigt damit eine strenge Abgrenzung zwischen Haftpflicht- und Kaskoversicherungsrecht und schafft Klarheit für die Beurteilung von Werkstattrechnungen in der Kaskoversicherung.
Beispiel: Gleiche Werkstattrechnung – unterschiedliche rechtliche Folgen
Wie erheblich sich diese Unterscheidung auswirken kann, zeigt ein einfaches Beispiel.
Ein Autofahrer lässt nach einem Verkehrsunfall sein beschädigtes Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren. Die Werkstatt stellt insgesamt 5.000 Euro in Rechnung.
Die Versicherung hält jedoch bestimmte Arbeiten im Umfang von 800 Euro für unnötig und möchte deshalb nur 4.200 Euro übernehmen.
Fall 1: Ein anderer Autofahrer hat den Unfall verursacht.
Der Geschädigte macht seine Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend.
Hat er eine geeignete Fachwerkstatt beauftragt und waren die beanstandeten Kosten für ihn nicht als unnötig erkennbar, kann er sich grundsätzlich auf die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko berufen.
Die Haftpflichtversicherung kann die Erstattung der zusätzlichen Kosten dann nicht allein mit der Begründung verweigern, die Werkstatt habe unwirtschaftlich gearbeitet.
Fall 2: Der Autofahrer nimmt seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch.
Hier kann die Versicherung nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen die Erstattung objektiv nicht erforderlicher Reparaturkosten verweigern.
Sind die beanstandeten 800 Euro tatsächlich nicht erforderlich und besteht keine abweichende vertragliche Regelung, kann der Versicherungsnehmer auf dieser Differenz sitzen bleiben.
Hinzu kommt gegebenenfalls die vereinbarte Selbstbeteiligung.
Das Beispiel verdeutlicht: Derselbe Reparaturvorgang kann je nach Anspruchsgrundlage zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen.
Wichtige Ausnahme: Werkstattbindung und Partnerwerkstätten der Versicherung
Für viele Autofahrer dürfte ein weiterer Aspekt des aktuellen BGH-Urteils besonders interessant sein.
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann, wenn die Versicherung selbst die Reparaturwerkstatt auswählt.
Dies betrifft insbesondere Versicherungsverträge mit einer sogenannten Werkstattbindung.
Bei solchen Tarifen verpflichtet sich der Versicherungsnehmer häufig, sein Fahrzeug im Versicherungsfall in einer von der Versicherung benannten Partnerwerkstatt reparieren zu lassen.
Im Gegenzug erhalten Versicherungsnehmer oftmals günstigere Versicherungsprämien.
Wenn die Versicherung die Werkstatt selbst bestimmt, kann es aus Sicht des BGH gerechtfertigt sein, auch das Risiko einer fehlerhaften oder unwirtschaftlichen Abrechnung anders zu verteilen.
Schließlich darf ein Versicherungsnehmer grundsätzlich erwarten, dass die von der Versicherung ausgewählte Partnerwerkstatt zuverlässig arbeitet und mit dem Versicherer entsprechend abgestimmte Abrechnungsmodalitäten bestehen.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof nicht pauschal entschieden, dass Versicherungen bei jeder Werkstattbindung sämtliche Mehrkosten tragen müssen. Vielmehr hat er ausdrücklich Raum für eine abweichende Beurteilung im Einzelfall gelassen.
Die Kanzlei Cäsar-Preller rät daher insbesondere Versicherungsnehmern mit Werkstattbindung, Kürzungen einer Rechnung der von der Versicherung benannten Partnerwerkstatt nicht ungeprüft hinzunehmen.
Darf die Kfz-Versicherung die Werkstattrechnung jetzt beliebig kürzen?
Nein. Auch nach dem neuen Urteil können Versicherungen nicht ohne rechtliche Grundlage beliebige Abzüge von Werkstattrechnungen vornehmen.
Aus der Entscheidung folgt lediglich, dass objektiv nicht erforderliche Kosten unter den maßgeblichen Versicherungsbedingungen grundsätzlich nicht erstattet werden müssen.
Ob eine bestimmte Reparaturmaßnahme notwendig war, ist jedoch häufig umstritten.
Eine Werkstatt kann beispielsweise einen zusätzlichen Arbeitsschritt für erforderlich halten, während ein von der Versicherung eingesetzter Prüfdienst diesen als unnötig bewertet.
Nicht jede solche Meinungsverschiedenheit führt automatisch dazu, dass die Kürzung der Versicherung rechtmäßig ist.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Rechnungskürzung im konkreten Fall tatsächlich gerechtfertigt werden kann.
Dabei können unter anderem Reparaturunterlagen, Gutachten, die Herstellervorgaben für bestimmte Reparaturmaßnahmen und die konkreten Versicherungsbedingungen eine Rolle spielen.
Die Kanzlei Cäsar-Preller empfiehlt deshalb, sich nicht allein auf das Ergebnis eines von der Versicherung übersandten Prüfberichts zu verlassen, sondern insbesondere größere Abzüge rechtlich und gegebenenfalls technisch überprüfen zu lassen.
Welche Ansprüche haben Autofahrer gegenüber der Reparaturwerkstatt?
Wenn die Kaskoversicherung die Bezahlung einzelner Reparaturpositionen berechtigt verweigert, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Autofahrer die entsprechenden Kosten endgültig selbst tragen muss.
Je nach Sachverhalt können auch Ansprüche gegenüber der beauftragten Reparaturwerkstatt bestehen.
Hat eine Werkstatt beispielsweise nicht vereinbarte Leistungen berechnet, Arbeiten nicht durchgeführt oder gegen vertragliche Pflichten verstoßen, können sich daraus Einwendungen gegen die Vergütungsforderung oder Ansprüche auf Schadensersatz ergeben.
Dabei kommt es insbesondere darauf an, welche Reparaturarbeiten beauftragt wurden, welche Vergütung vereinbart war und welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
Nicht jede aus Sicht einer Versicherung unnötige Reparaturmaßnahme begründet allerdings automatisch einen Anspruch gegen die Werkstatt.
Deshalb ist eine getrennte Prüfung der Ansprüche gegenüber der Versicherung und gegenüber der Werkstatt erforderlich.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller unterstützt betroffene Autofahrer bei der Prüfung, ob die Rechnungskürzung der Versicherung gerechtfertigt ist und ob gegebenenfalls Ansprüche gegenüber der Reparaturwerkstatt bestehen.
Was sollten Autofahrer nach einer Kürzung der Reparaturkosten tun?
Wer von seiner Kfz-Versicherung ein Schreiben erhält, in dem einzelne Reparaturkosten gestrichen oder gekürzt werden, sollte die Entscheidung nicht vorschnell akzeptieren.
Zunächst empfiehlt es sich, die vollständige Begründung der Versicherung anzufordern und diese mit der Werkstattrechnung sowie den vereinbarten Versicherungsbedingungen abzugleichen.
Besonders wichtig ist außerdem die Frage, ob die Schadensregulierung über die eigene Kaskoversicherung oder über die gegnerische Haftpflichtversicherung erfolgt.
Auch sollte geklärt werden, ob die Werkstatt frei ausgewählt oder von der Versicherung vorgegeben wurde.
Soweit sich die Versicherung auf angeblich unnötige Arbeiten beruft, kann eine Stellungnahme der Werkstatt zur technischen Erforderlichkeit sinnvoll sein.
Die Kanzlei Cäsar-Preller rät darüber hinaus dazu, sämtliche Unterlagen zur Schadensabwicklung aufzubewahren. Dazu zählen insbesondere Reparaturaufträge, Werkstattrechnungen, Gutachten, Prüfberichte und der Schriftverkehr mit der Versicherung.
Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung kann helfen, unberechtigte Rechnungskürzungen zu erkennen und berechtigte Ansprüche konsequent durchzusetzen.
Fazit: BGH-Urteil 2026 stärkt die Bedeutung der Versicherungsbedingungen
Mit seinem Urteil vom 9. September 2026 (Az. IV ZR 235/25) hat der Bundesgerichtshof eine für Autofahrer und Kfz-Versicherer wichtige Frage geklärt.
Während bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung das Werkstattrisiko trägt, verbleibt dieses Risiko bei einer selbst beauftragten Reparatur im Rahmen der Kaskoversicherung nach den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen grundsätzlich beim Versicherungsnehmer.
Die seit Jahrzehnten bestehende Rechtsprechung zugunsten unverschuldet geschädigter Autofahrer bleibt damit grundsätzlich bestehen. Das neue Urteil verdeutlicht jedoch, dass diese Regeln nicht ohne Weiteres auf die eigene Vollkaskoversicherung übertragen werden können.
Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass insbesondere bei einer von der Versicherung vorgegebenen Partnerwerkstatt eine andere rechtliche Bewertung in Betracht kommt.
Für Autofahrer bedeutet dies, dass eine gekürzte Werkstattrechnung sorgfältig geprüft werden sollte. Denn auch nach dem neuen BGH-Urteil ist längst nicht jede Kürzung rechtmäßig.
Kanzlei Cäsar-Preller: Anwaltliche Unterstützung bei Streit mit der Kfz-Versicherung
Ihre Kfz-Versicherung zahlt nach einem Verkehrsunfall nicht die vollständige Werkstattrechnung? Die gegnerische Haftpflichtversicherung kürzt Ihre Reparaturkosten oder verweigert die Regulierung einzelner Schadenspositionen?
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller unterstützt Mandanten im Verkehrsrecht und bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Kfz-Versicherungen.
Die Kanzlei prüft insbesondere, ob Rechnungskürzungen rechtlich zulässig sind, welche Ansprüche nach einem Verkehrsunfall bestehen und wie sich berechtigte Forderungen gegenüber Versicherungen durchsetzen lassen.
Die Kanzlei Cäsar-Preller empfiehlt Betroffenen, eine Kürzung der Reparaturkosten nicht vorschnell hinzunehmen. Eine individuelle rechtliche Prüfung kann zeigen, ob die Versicherung zur weiteren Zahlung verpflichtet ist.
Kontaktieren Sie die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller, wenn Ihre Kfz-Versicherung die Werkstattrechnung kürzt oder die vollständige Schadensregulierung verweigert.
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