Seit dem 22. August 2024 gilt für Autofahrer ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum. Wer diesen Wert erreicht oder überschreitet und ein Kraftfahrzeug führt, begeht grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a Straßenverkehrsgesetz (StVG). Beim erstmaligen Verstoß sieht der Bußgeldkatalog regelmäßig 500 Euro Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot vor.
Damit ist allerdings nur die bußgeldrechtliche Seite geklärt. Für Betroffene häufig wesentlich einschneidender ist die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung – kurz MPU – verlangen darf. Gerade bei einer erstmaligen Cannabisfahrt ist die Rechtslage derzeit alles andere als eindeutig.
3,5 ng/ml THC sind kein automatischer MPU-Grenzwert
Die Fahrerlaubnis-Verordnung unterscheidet bewusst zwischen dem Verstoß gegen den THC-Grenzwert und der Frage, ob ein Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist eine MPU insbesondere bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss vorgesehen. Bei einer einzigen Cannabisfahrt genügt der Verstoß gegen § 24a Abs. 1a StVG nach der inzwischen gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung dagegen grundsätzlich nicht. Es müssen zusätzliche Tatsachen hinzukommen, die auf einen Cannabismissbrauch schließen lassen.
„Cannabismissbrauch“ bedeutet dabei nicht schlicht häufigen oder regelmäßigen Konsum. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt ein fahrerlaubnisrechtlich relevanter Missbrauch vor, wenn Cannabiskonsum mit einer nicht fernliegenden verkehrssicherheitsrelevanten Wirkung und das Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher voneinander getrennt werden können. Gerade diese Prognose über das zukünftige Verhalten macht die derzeitige Rechtslage schwierig.
THC-COOH ab 150 ng/ml: wichtiger Anhaltspunkt, aber keine allgemeine gesetzliche Grenze
Besondere Aufmerksamkeit hat der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Februar 2026 erhalten (Az. 13 S 2020/25). Der VGH entschied, dass bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine THC-COOH-Konzentration von mindestens 150 ng/ml im Blutserum grundsätzlich eine solche Zusatztatsache darstellen kann. THC-COOH ist ein nicht berauschendes Abbauprodukt von THC. Bei konsumnaher Blutentnahme kann ein sehr hoher Wert Rückschlüsse auf ein intensives Konsummuster zulassen.
Der VGH ging noch einen Schritt weiter: Auch eine THC-Konzentration von mindestens 15 ng/ml bei gleichzeitig fehlenden nennenswerten Ausfallerscheinungen könne für eine erhebliche Cannabisgewöhnung und damit für eine Zusatztatsache sprechen. Entscheidend ist also nicht allein, wie hoch der aktive THC-Wert ist. Auch die Frage, wie der Betroffene bei diesem Wert körperlich und psychisch erscheint, kann eine erhebliche Rolle spielen.
11 ng/ml THC: Nordrhein-Westfalen und Bayern setzen unterschiedliche Akzente
Wie schwierig eine verlässliche Prognose derzeit ist, zeigt ein Vergleich zweier obergerichtlicher Entscheidungen.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hielt bei 11 ng/ml THC eine MPU für gerechtfertigt. Nach seiner Einschätzung sprach der Wert dafür, dass Cannabis sehr kurz vor der Fahrt konsumiert und die erforderliche Wartezeit in gröblicher Weise missachtet worden war. Hinzu kam, dass trotz des vergleichsweise hohen THC-Werts keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden waren. Das OVG betonte ausdrücklich, dass die von den verkehrsmedizinischen Fachgesellschaften diskutierten Werte von 15 ng/ml THC beziehungsweise einer Kombination aus mindestens 8 ng/ml THC und 150 ng/ml THC-COOH keine abschließenden Grenzwerte seien (OVG NRW, Beschl. v. 15.12.2025, Az. 16 B 552/25).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bewertete einen ähnlich gelagerten Fall zurückhaltender. Dort waren 11 ng/ml THC und 70 ng/ml THC-COOH festgestellt worden. Bei der Polizeikontrolle war allerdings starkes Körperschwanken dokumentiert worden. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte ihre MPU-Anordnung dennoch wesentlich auf angeblich fehlende Ausfallerscheinungen gestützt. Der BayVGH hielt die Gutachtenanordnung und die anschließende Fahrerlaubnisentziehung im Eilverfahren für rechtswidrig. Er verwies darauf, dass die Werte unterhalb der in den fachwissenschaftlichen Empfehlungen genannten Schwellen von 15 ng/ml beziehungsweise 150 ng/ml THC-COOH lagen und keine anderen tragfähigen Tatsachen in der Gutachtenanordnung benannt worden waren (BayVGH, Beschl. v. 20.05.2026, Az. 11 CS 26.664).
Für Betroffene ist dieser Unterschied erheblich: Derselbe THC-Wert kann je nach Begleitumständen und rechtlicher Würdigung zu völlig unterschiedlichen fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen führen.
Auch Mischkonsum kann bereits bei der ersten Fahrt zur MPU führen
Eine weitere wichtige Fallgruppe betrifft Cannabis zusammen mit Alkohol. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 3. Juli 2026 entschieden, dass ein erheblicher Mischkonsum eine ausreichende Zusatztatsache sein kann. Im dortigen Fall waren 6,7 ng/ml THC und eine Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille festgestellt worden (Az. 10 B 62/26). Der Gerichtshof sah gerade in der Kombination beider psychoaktiver Stoffe einen gewichtigen Hinweis auf ein problematisches Trennungsverhalten.
Das ist konsequent, weil auch der Gesetzgeber Mischkonsum besonders streng behandelt. § 24a Abs. 2a StVG enthält für die Kombination von mindestens 3,5 ng/ml THC mit Alkohol einen eigenen Ordnungswidrigkeitentatbestand.
Sehr hohe THC-Werte bleiben besonders riskant
Wie weit die Fahrerlaubnisbehörden bei extremen Werten gehen dürfen, zeigt der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 2026 (Az. VG 11 L 401/26). Bei dem Fahrer waren 47,8 ng/ml THC festgestellt worden. Zudem waren gerötete Augen und Cannabisgeruch im Fahrzeug dokumentiert. Das Gericht hielt die MPU-Anordnung für rechtmäßig. Nachdem der Betroffene das Gutachten nicht vorgelegt hatte, durfte ihm nach Auffassung des Gerichts die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Andererseits zeigt ein besonders aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. August 2026, dass selbst ein deutlich über 3,5 ng/ml liegender Wert nicht automatisch ausreicht. Dort ging es im Rahmen einer Neuerteilung um eine frühere Fahrt mit 13 ng/ml THC. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass das einmalige Überschreiten des THC-Grenzwerts allein nicht genügt. Erforderlich bleiben aussagekräftige Zusatztatsachen für eine Wiederholungsgefahr (VG Arnsberg, Urt. v. 13.08.2026, Az. 6 K 4861/24).
Medizinalcannabis ist kein pauschaler Freibrief
Eine Besonderheit gilt bei ärztlich verschriebenem Cannabis. § 24a Abs. 4 StVG nimmt THC aus der Ordnungswidrigkeitenregelung aus, wenn der Wirkstoff aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für den konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Fahrerlaubnisrechtlich bedeutet ein Rezept jedoch nicht automatisch, dass keine Fahreignungszweifel bestehen können. Der VGH Baden-Württemberg hat am 1. April 2026 klargestellt, dass Medizinalcannabis dem besonderen Arzneimittelregime der Nr. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 FeV unterfällt und die Fahreignung eigenständig zu prüfen sein kann (Az. 13 S 2074/25).
Eine starre Zahl allein würde das Problem nicht vollständig lösen
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt aus unserer Sicht vor allem ein strukturelles Problem: Der Gesetzgeber hat für die Ordnungswidrigkeit einen klaren THC-Wert festgelegt, die Voraussetzungen einer MPU nach der ersten Cannabisfahrt dagegen weitgehend dem Begriff der „sonstigen Tatsachen“ überlassen.
Eine einzige zusätzliche THC- oder THC-COOH-Grenze wäre allerdings ebenfalls nur begrenzt geeignet. Konsumzeitpunkt, Gewöhnung, Mischkonsum, frühere Auffälligkeiten und Ausfallerscheinungen können für die Fahreignung ebenso bedeutsam sein. Mehr Rechtssicherheit könnte deshalb ein gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Katalog typischer Begutachtungsanlässe schaffen. Denkbar wären klar definierte Regelbeispiele für sehr hohe THC-Werte, die Kombination aus THC und THC-COOH, erheblichen Mischkonsum oder besonders riskantes Verhalten unmittelbar nach dem Konsum. Gleichzeitig müsste Raum für atypische Einzelfälle bleiben.
Ein solches System wäre transparenter als die derzeitige Situation, in der wesentliche Schwellenwerte erst nach und nach durch Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte herausgearbeitet werden.
MPU-Anordnung frühzeitig rechtlich prüfen lassen
Für Betroffene ist deshalb entscheidend, eine MPU-Aufforderung nicht lediglich anhand des THC-Werts zu beurteilen. Geprüft werden muss vielmehr, auf welche konkreten Zusatztatsachen die Fahrerlaubnisbehörde ihre Zweifel stützt. Von Bedeutung können insbesondere Zeitpunkt und Qualität der Blutentnahme, THC- und THC-COOH-Werte, dokumentierte Ausfallerscheinungen, Angaben zum Konsum, frühere Verkehrsverstöße, Mischkonsum und die Begründung der Behörde sein.
Gerade die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zeigt, wie wichtig die konkrete Begründung ist. Eine Gutachtenanordnung kann nicht ohne Weiteres später im Gerichtsverfahren mit Tatsachen „nachgebessert“ werden, die in der ursprünglichen Anordnung keine tragende Rolle gespielt haben.
Wer ein rechtmäßig gefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorlegt, riskiert allerdings erhebliche Konsequenzen: Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde dann grundsätzlich auf fehlende Fahreignung schließen. Deshalb sollte bereits nach Zugang einer MPU-Aufforderung geprüft werden, ob deren Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Die Kanzlei Cäsar-Preller berät Betroffene im Fahrerlaubnis- und Verkehrsrecht und prüft insbesondere, ob eine MPU-Anordnung nach einer erstmaligen Cannabisfahrt rechtmäßig ist und welche Möglichkeiten gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde bestehen. Lassen Sie Ihren Fall unverbindlich prüfen.
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