Im Januar 2018 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf für diverse Audi-Modelle mit 3-Liter-Dieselmotor wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an. Betroffen war auch der Audi SQ5. Das Landgericht Offenburg sprach nun einem geschädigten Kunden, der einen Audi SQ5 geleast hatte, mit Urteil vom 29. Mai 2019 Schadensersatz zu (Az.: 2 O 299/18).

Der Kläger hatte den Audi SQ5 3.0 TDI im November 2015 mit einer Laufzeit von 36 Monaten bei der Audi Leasing, einer Zweigniederlassung der Volkswagen Leasing GmbH, geleast. In dem Leasingvertrag war vereinbart, dass der Leasinggeber sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag auf den Leasingnehmer überträgt, darunter auch alle Garantiepflichten gegen Hersteller, Importeur oder Dritte wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs.

Nachdem das KBA im Januar 2018 mitteilte, dass es u.a. beim Audi SQ5 eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und den Rückruf angeordnet hat, erklärte der Kläger zwei Monate später den Rücktritt vom Kaufvertrag, da das Fahrzeug durch die unzulässige Abschalteinrichtung mangelhaft sei.

Die Klage hatte vor dem LG Offenburg Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Audi AG den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe und zum Schadensersatz verpflichtet sei. Audi habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht, wobei die EU-Typengenehmigung nur aufgrund der manipulierten Abgaswerte erlangt worden sei. Für die Käufer habe dadurch das Risiko bestanden, dass dem Fahrzeug die Zulassung entzogen wird. Audi habe aus Profistreben gehandelt und eine große Anzahl von Käufern getäuscht. Diese Täuschung sei sittenwidrig, so das LG Offenburg.  

Zudem sei die Täuschung auch kausal für den Abschluss des Leasingvertrags gewesen. Bei Kenntnis der Abgasmanipulationen hätte der Kläger kein Interesse an dem Fahrzeug gehabt und dementsprechend auch keinen Leasingvertrag abgeschlossen. Ob das Fahrzeug gekauft oder geleast werde sei unwesentlich, da das Interesse des Kunden, das Fahrzeug im Straßenverkehr uneingeschränkt nutzen zu können, in beiden Fällen gleich sei, führte das Gericht weiter aus. Durch die Täuschung sei der Kläger schon beim Abschluss des Leasingvertrags getäuscht worden und Audi zum Schadensersatz verpflichtet.

„Das Urteil zeigt, dass sich auch bei den Audi-Modellen mit 3-Liter-Dieselmotoren Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen. Zumal der BGH Anfang des Jahres festgestellt hat, dass unzulässige Abschalteinrichtungen einen Sachmangel darstellen und der Kunde Anspruch auf ein mangelfreies Fahrzeug hat. Zuletzt hat auch das OLG Koblenz entschieden, dass sich VW aufgrund der Abgasmanipulationen schadensersatzpflichtig gemacht hat“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos und unverbindlich, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/abgasskandal-2/

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