Seit Samstag, den 24.04.2021, gilt nun die „Bundesnotbremse“. Derzeit laufen eine Vielzahl von Verfassungsbeschwerden gegen dieses neue Gesetz. Mit ersten Entscheidungen ist alsbald zu rechnen.

Es stellt sich die Frage, ob die Bundesnotbremse gegen Verfassungsrecht verstößt. Insbesondere ist hier der Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz betroffen, der das allgemeine Persönlichkeits- und Freiheitsrecht regelt.

Natürlich kann in das allgemeine Persönlichkeitsrecht/Freiheitsrecht eingegriffen werden aber hierfür muss es nicht nur eine gesetzliche Grundlage geben, sondern dieselbige muss für einen bestimmten erstrebenswerten Zweck geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.

Der Bundesgesetzgeber geht davon aus, dass das Gesundheitssystem von der Corona-Pandemie bedroht ist.

Jetzt könnte man auf die Idee kommen, dass dieser Staat höchst selbst ist, dem hier ein Versagen vorgeworfen werden kann.

Wir befinden uns mittlerweile in der dritten Corona-Welle und es ist dem Staat nicht gelungen, ein gerüstetes Gesundheitssystem zu schaffen. Vielmehr bricht es bei jeder Welle nahezu zusammen und deshalb sind dann auch die ganzen einschränkenden Maßnahmen erforderlich.

Wenn man dies so sieht, dann wäre das Bundesnotbremsengesetz mit der Verfassung nicht vereinbar, weil zunächst ja der Staat die Verpflichtung hat, für ein ertüchtigtes Gesundheitssystem in einer Pandemie zu sorgen.

Darüber hinaus müssen auch die Maßnahmen aus dem Bundesnotbremsengesetz auch geeignet sein für die Stärkung und Erhaltung des Gesundheitssystems zu dienen.

Da stellt sich schon die Frage, was dann eine pauschale Ausgangsbeschränkung ab 22:00 Uhr hierzu beitragen soll.

Ein einsam dahinfahrender Autofahrer auf der Autobahn stört und gefährdet das Gesundheitssystem genauso wenig wie ein Spaziergang von Eheleuten oder Familienmitgliedern, die sich ja sowieso den ganzen Tag über treffen und sehen.
Auch das abstellen alleine auf den Inzidenzwert scheint nicht verhältnismäßig zu sein. Die Schweiz zum Beispiel, nimmt für die Bedrohungslage der Corona-Pandemie auch andere Faktoren hinzu, wie z. B die tatsächliche Belastung der Intensivstationen, den sog. R-Wert und natürlich auch das Thema, ob es eine flächendeckende Erhöhung der Inzidenzwerte gegeben hat oder ob es vielleicht auf ein singuläres Ereignis zurückzuführen ist, dass die Zahlen deutlich gestiegen sind.

Auch die willkürlich festgelegten Inzidenzwerte führen hier eigentlich verfassungsrechtlich nicht weiter. So kann keiner so recht erklären, warum bei einem Inzidenzwert von 165 alles schon geschlossen wird.

Währen kann ich mich immer dann, wenn mir eine Ordnungswidrigkeit auferlegt wird bzw. gegen mich eine Bußgeldverfügung erfolgt.

Es gibt einmal die Möglichkeit des Einspruchs/Widerspruchs im Verwaltungsverfahren/ Ordnungswidrigkeitsverfahren und darüber hinaus ist natürlich immer der Weg zu den ordentlichen Gerichten geebnet.

Ob und inwieweit dies im Einzelfall der richtige Weg wäre, muss natürlich anwaltlich abgesichert sein.

Wir empfehlen auf jeden Fall gesetzliche bzw. behördliche Maßnahmen auf den anwaltlichen Prüfstand zu stellen.

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