Meistens sind Umbauarbeiten an Mietobjekten etwas positives für den Mieter, da es Sanierungen und Modernisierungen mit sich bringt. Was passiert aber, wenn sich die vertraglich geregelte Mietfläche grade auf Grund dieser Umbauarbeiten verkleinert?
Im zugrunde liegenden Fall geht es um eine Gewerbemieterin, die seit 2015 im Mietobjekt eine Ballettschule betreibt. Im Jahr 2016 wurden dann Umbauarbeiten durchgeführt, bei denen sich die Mietfläche um ca. 10 qm verkleinerte. Die Mieterin verlangte daraufhin eine Mietminderung um 10 %.
Der BGH entschied daraufhin am 25.11.2020 (XII ZR 40/19), dass eine Mietminderung ohne weiteres möglich sei, wenn die tatsächliche Fläche um mehr als 10% hinter der vertraglich vereinbarten Größe zurückbleibt.
Wenn jedoch die Flächenabweichung unter 10% liegt, kann sich der Mieter nicht ohne weiteres auf diese Entscheidung stützen, wie im obigen Fall.
In solchen Fällen müsste der Mieter konkret darlegen und unter Umständen sogar beweisen, dass durch diese Flächenabweichung der vertragsgemäße Gebrauch des Mietobjekts beeinträchtigt ist.
Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen.
Zuständig in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.
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