Entgegen der landläufigen Meinung kann ein Ermittlungsverfahren schnell gegen jedermann eingeleitet werden. „Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist nur ein sogenannter Anfangsverdacht erforderlich“, teilt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar- Preller, Strafverteidiger aus Wiesbaden, mit.

Plötzlich Post von der Polizei bekommen

„ Im Regelfall wird die Staatsanwaltschaft bei Bejahung eines Anfangsverdacht die Polizei mit Ermittlungen beauftragen“, so der Strafverteidiger aus Wiesbaden weiter. Die Polizei den Betroffenen anschreiben und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, sei dies schriftlich oder durch Anberaumung eines Vernehmungstermins, gegeben.

Muss ich zur Polizei gehen?

Rechtsanwalt Bernhardt berichtet aus seiner langen Praxis, dass die einem Schreiben der Polizei meist wenig aussagekräftig sind. In vielen Fällen kann der Beschuldigte kaum nachvollziehen, um welchen Vorwurf der Polizei es überhaupt geht. „In diesem Fall erscheint es sinnvoller, einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung seiner Rechte zu beauftragen“, so Rechtsanwalt Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller. Der Verteidiger kann dann zunächst im Namen des Betroffenen den Termin absagen und zunächst Akteneinsicht nehmen. Dann kann mit dem Mandanten besprochen werden, welcher Vorwurf konkret vorliegen und wie man auf diesen erwidern kann.

Keine Nachteile durch Nichterscheinen

„ Natürlich sollte der Termin rein formell rechtzeitig abgesagt werden“, so Rechtsanwalt Bernhardt. Allerdings ist es grundsätzlich jedermanns Recht, zu gegen ihn erhobenen Vorwürfen zunächst einmal zu schweigen. Der Anwalt kann dann entscheiden, ob es sinnvoll ist, zu den Vorwürfen etwas zu sagen, oder aber weiterhin vom Schweigerecht Gebrauch zu machen. Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden