Immer häufiger tauchen Probleme im Bereich des digitalen Nachlasses auf. Sind Nutzungsverträge vererblich oder höchstpersönlich? Haben Erben das Recht auf Zugang zum Nutzerkonto des Erblassers? Diese Fragen sind im Folgenden zu klären.
Alter der Normen als Problem
Der Wortlaut des § 1922 BGB, der ersten Norm des Erbrechts lautet wie folgt: „Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“ Sicherlich hat sich der Gesetzgeber damals keine Gedanken über Fragen und Probleme der digitalen Welt gemacht bzw. hatte auch nicht die Möglichkeit, sich mit diesen zu befassen. „ Das Gesetz wird nicht jünger, die Probleme passen sich der Moderne an und wachsen mit ihr. Deshalb sind Juristen häufiger denn je darauf angewiesen, nach neuen Lösungsansätzen in dieser höchst komplizierten und unklaren Welt zu suchen“ , berichtet Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht und Versicherungsrecht, von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Zugangsrecht der Erben zu Nutzerkonten?
Doch haben jetzt die Erben das Recht auf Zugang zu Nutzerkonten? Diese Frage musste das LG Münster im April 2019 klären. Die Erben wollten den Zugang zum iCloud Konto des Erblassers gewährt bekommen, jedoch versuchte Apple dies im Vorfeld zu verhindern. Schließlich wurde der Beklagte dazu verurteilt, Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto des Erblassers in der iCloud und den darin vorgehaltenen Inhalten des Erblassers zu gewähren. Ja, die Erben haben also ein Zugangsrecht. LG Münster, Versäumnisurteil vom 16.04.2019
Chats sind wie Briefe zu behandeln
Im vergangenen Juli musste sich auch der BGH mit der Frage des digitalen Nachlasses befassen und entschied gemäß § 1922 BGB, dass auch persönliche Inhalte im Netz auf die Erben fallen. In dem zu entscheidenden Fall wollten die Eltern einer verstorbenen 15-Jährigen durch den Zugang auf ihr Facebook-Konto die Todesursache ihrer Tochter herausfinden. Der BGH betonte, dass kein sachlicher Grund ersichtlich ist, weshalb diese Inhalte anders als Briefe oder Tagebücher zu behandeln wären. Es handele sich auch nicht um ein höchstpersönliches, nicht vererbbares Verhältnis. Weder das postmortale Persönlichkeitsrecht noch andere Rechte (Datenschutzrecht, Fernmeldegeheimnis) stehen dieser entgegen (BGH, Urteil vom 12.07.2018). Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden
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