Offensichtlich sind die heutigen Patienten selbstbewusster geworden und hinterfragen ärztliche Leistungen. Allerdings hat der Patient bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler Beweislastprobleme, denn die Beweislast trägt der Patient. Eine Fehldiagnose oder eine fehlerhafte Therapie nachzuweisen ist nicht einfach. Das Vorgehen sollte gut durchdacht werden und die Chance auf Schadensersatz im Voraus genau geprüft werden.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt oder das Pflegepersonal die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht verletzt haben. Der Patient müsste einen Schaden erlitten haben, der aus einer fehlerhaften Diagnose, Therapie oder Aufklärung hervorgeht oder aus nicht eingehalten erforderlichen Hygienemaßnahmen resultiert. In einem solchen Fall ist der Arzt zu Schadensersatz verpflichtet. Eine Umkehrung der Beweislast findet nur dann statt, wenn der Arzt seine Aufklärungspflicht verletzt hat.
Der Geschädigte sollte folgendermaßen vorgehen: Zunächst sollte er sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzten. Mit einem Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) kann diese die Chancen auf Schadensersatz einschätzen. Die von dem Patienten hierfür einzureichenden Unterlagen sind: OP-Berichte, Krankenakte, Laborberichte und Röntgenbilder. Jeder Patient hat das Recht, Akteneinsicht zu beantragen sowie Kopien der Dokumente einzufordern, unabhängig von Einwänden der Ärzte oder Kliniken.
Ist die Beweislage eindeutig, empfiehlt es sich, eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Diese kann bei der Gutachterkommission bzw. Schlichtungsstelle der Landesärztekammer, die nur nach Aktenlage entscheidet, erzielt werden. Zwar dauert das langwierige Verfahren zwölf bis achtzehn Monate, dennoch ist es kostenlos.
Liegt ein Fall der Aufklärungspflichtverletzung vor, muss auf direktem Weg eine Klage eingereicht werden. Dazu ist ein Anwalt notwendig. Die anfallenden Kosten richten sich hierbei nach dem Streitwert des Verfahrens, somit nach der Höhe der Schadensersatzforderung. Diese übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung.
In jedem Fall empfehlenswert ist es, ein Patiententagebuch zu führen, in dem man die Aussagen der Ärzte und Krankenschwestern mit Datum und Uhrzeit festhält. Außerdem kann auch ein Bettnachbar als wichtiger Zeuge in Frage kommen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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