Bereits im November 2021 soll ein ranghoher Polizist eine rangniedrigere Kommissarin zu sexuellen Handlungen genötigt haben.

Die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden berichtet:

Wegen eines Verbrechens der sexuellen Nötigung wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder sexuelle Handlungen vorzunehmen oder eine Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, zu sexuellen Handlungen ausnutzt.

Laut des BGH wurde dem Polizisten vorgeworfen, er solle vor einer Gaststätte die Kommissarin unter der Androhung von beruflichen Nachteilen dazu genötigt haben, sein leicht erigiertes Glied in die Hand zu nehmen während er gegen eine Wand uriniert habe. Zwar gab es Videoaufzeichnungen, jedoch konnte kein ausgeübter Zwang durch den ranghohen Polizisten festgestellt werden.

Aus diesem Grunde sprach das LG Stuttgart den ranghohen Polizisten im Juli 2023 frei.

Die eingelegte Revision gegen dieses Urteil wurde nun vom BGH verworfen (Beschl. v. 02.04.2024, Az. 1 StR 21/24), weshalb der Freispruch damit rechtskräftigt geworden ist.

Zwar erging der Freispruch des LG Stuttgarts aus Mangel an Beweisen, jedoch ist weiterhin ein Disziplinarverfahren gegen den ranghohen Polizisten anhängig.

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