Streit kommt bekanntlich in den besten Familien vor. Sind die Zerwürfnisse so groß, dass sie sich nicht mehr kitten lassen, kann am Ende auch die Enterbung stehen. Eine vollständige Enterbung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Denn Pflichtteilsberechtigte wie z. B. Kinder behalten trotz Enterbung ihren Anspruch auf den Pflichtteil, erklärt ihr Anwalt aus Wiesbaden Erbrecht.

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben zunächst die Ehepartner und Kinder als Erben erster Ordnung. Sind die Kinder des Erblassers bereits verstorben, erben die Enkel. Sind auch keine Kinder vorhanden, fällt das Erbe an die Eltern und Geschwister des Erblassers als Erben zweiter Ordnung. In die gesetzliche Erbfolge kann der Erblasser eingreifen, indem er in ein Testament oder Erbvertrag erstellt und die Erben bestimmt. Dabei hat er ebenso die Möglichkeit, Erben testamentarisch auszuschließen. Gründe für die Enterbung müssen im Testament nicht genannt werden.

Pflichtteilsanspruch bleibt bestehen erklärt ihr Anwalt Wiesbaden Erbrecht

Die Enterbung bedeutet aber nicht, dass der erbberechtigte Ehepartner oder das Kind komplett mit leeren Händen dastehen. Sie haben weiterhin Anspruch auf ihren Pflichtteil, der die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils beträgt. Der Pflichtteilsanspruch kann nur unter sehr engen Voraussetzungen entzogen werden, z. B. wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser Gewalt angetan oder angedroht hat.

„Das Pflichtteilsrecht setzt der Möglichkeit der Enterbung Grenzen. Wenn die Erben auch ihren Pflichtteil nicht erhalten sollen, besteht die Möglichkeit auf einen Pflichtteilsverzicht. Dabei wird den Erben ihr Pflichtteil, praktisch‘ abgekauft, d. h. die Erben erklären den Verzicht auf ihren Pflichtteil und erhalten im Gegenzug eine Abfindung. Wie hoch die Abfindung ausfällt, ist Verhandlungssache“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Verzicht auf Pflichtteil und Abfindung

Doch auch eine hohe Abfindung garantiert nicht, dass der Enterbte seinen Pflichtteilsverzicht nicht bereut und nicht doch noch versucht, seinen Pflichtteil einzuklagen. So streiten die Erben eines Großunternehmers derzeit um dessen milliardenschweren Nachlass. Der Sohn hatte noch zu Lebzeiten des Erblassers seinen Pflichtteilsverzicht erklärt und dafür eine Abfindung im zweistelligen Millionenbereich erhalten, wie das Handelsblatt berichtet. Angesichts des hohen Vermögens ist das allerdings nur ein kleiner Teil seines ursprünglichen Anspruchs. Nun hat er die Anfechtung seines Pflichtteilsverzichts erklärt, da er zu dem Verzicht gedrängt worden sei. Das Landgericht München hält die Klage laut Bericht des Handelsblatts für unzulässig, der Sohn hat Berufung eingelegt.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen bei Rückfrage zu dieser Thematik jederzeit zur Verfügung. Hierzu können Sie sich in einem kostenlosen Orientierungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller beraten lassen. Termine können unter der Rufnummer 0611 450230 vereinbart werden.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller