Die Dokumentationspflicht des Arztes wird häufig unterschätzt. Oft ist die Dokumentation unvollständig oder wird gar nicht beachtet, was zu erheblichen Konsequenzen führen kann.

Zweck der Dokumentationspflicht

Frau Fisch, Anwältin aus Wiesbaden erklärt, dass jeder Patient aufgrund seines verfassungsmäßig geschützten Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf ordnungsgemäße Dokumentation hat. „Jeder Patient hat das Recht zu wissen, was mit ihm passiert. Insbesondere in Fällen, in denen er beispielsweise bewusstlos ist und ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt oder zu Behandlungszwecken narkotisiert wird, muss es ihm möglich sein, im Nachhinein darüber Informationen zu erhalten,“ teilt die Anwältin aus Wiesbaden mit. Er kann sogar Kopien der Dokumentation von dem Arzt herausverlangen.

Umfang der Dokumentation

Jeder Arzt muss die Behandlung ausreichend und schriftlich dokumentieren. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht liegt bereits dann vor, wenn sie lückenhaft ist oder auch nachträglich verändert wird. „Je genauer und detaillierter die Dokumentation erfolgt, desto besser, insbesondere dann, wenn die Behandlung kompliziert ist“, weiß die Anwältin aus Wiesbaden und erklärt weiter, dass es wichtig ist, die Anamnese, Diagnose, Therapieverlauf und insbesondere die Aufklärung des Patienten über die Risken und den Eingriff niederzuschreiben. Die Dokumentation muss in sich verständlich sein, wobei hier auf die Sicht eines Fachmannes abzustellen ist. Laut der Anwältin aus Wiesbaden müssen allerdings keine Routinemaßnahmen verzeichnet werden, wie beispielsweise die vorherige Desinfektion.

Folgen bei Verletzung der Dokumentationspflicht

Wie Ihnen die Anwältin aus Wiesbaden gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, spielt die Dokumentation durch den Arzt insbesondere dann eine große Rolle, wenn Behandlungsfehler des Arztes im Raum stehen, denn alles was nicht dokumentiert ist, hat auch nicht stattgefunden. Es kann also zu einer Umkehr der Beweislast im Rechtsstreit kommen. Rechtsanwältin Daniela Fisch aus Wiesbaden erklärt hierzu: „Behauptet also beispielsweise der Patient, er sei nicht richtig und umfassend über die Risiken und Folgen des Eingriffs aufgeklärt worden, so fehlt dem Arzt jegliches Beweisstück, um dies zu widerlegen, wenn es nicht dokumentiert wurde. Nicht mehr der Patient muss dann beweisen, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, sondern der Arzt muss beweisen, dass er gerade keinen Fehler gemacht hat.“

Frau Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden berät Sie gerne in einem ersten kostenlosen Gespräch.

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