VW hat sich im Abgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung grundsätzlich schadensersatzpflichtig gemacht. Das hat der BGH bereits mit Urteil vom 25. Mai 2020 entschieden (Az.: VI ZR 252/19). Weitere Detailfragen im Abgasskandal will der BGH in vier weiteren Verhandlungen am 21. und 28. Juli klären.

In den Verfahren am 21. Juli geht es um Urteile des OLG Braunschweig (Az.: VI ZR 354/19 und VI ZR 367/19). Landgericht und Oberlandesgericht Braunschweig fielen im Abgasskandal nicht gerade durch ihre verbraucherfreundliche Rechtsprechung auf, sondern galten als Hochburg für den VW-Konzern. Das bewiesen sie auch in diesen beiden Verfahren und wiesen Schadensersatzklagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zurück.

Verfahren am 21. Juli zu Aktenzeichen VI ZR 354/19 und VI ZR 367/19

Im Fall zum Aktenzeichen VI ZR 354/19 geht es um eine VW Passat, der inzwischen eine Laufleistung in Höhe von 255.000 Kilometern aufweist. Das OLG Braunschweig wies die Ansprüche des Klägers zurück. Falls es überhaupt einen Schadensersatzanspruch gebe, sei dieser Anspruch angesichts einer Laufleistung von 255.000 Kilometern durch die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung bereits aufgebraucht.

Im zweiten Verfahren (VI ZR 367/19) hatte das OLG Braunschweig die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht schlüssig habe darlegen können, inwieweit der Vorstand für die Abgasmanipulationen verantwortlich sei. Außerdem sei ein möglicher Schaden durch das Aufspielen eines Software-Updates beseitigt worden.

„Es wäre eine Riesenüberraschung, wenn der BGH diese Urteile nicht kippen würde, nachdem er bereits im Mai entschieden hat, dass VW grundsätzlich schadensersatzpflichtig ist. Daran ändert weder die hohe Laufleistung eines Fahrzeugs etwas noch die Installationen eines Software-Updates. Es ist davon auszugehen, dass der BGH die Rechtsprechung des OLG Braunschweig kritisieren wird. Damit dürfte eine der letzten Hochburgen für VW im Abgasskandal fallen. Das ist auch bei weiteren Klagen gegen VW wichtig“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Verfahren am 28. Juli VI ZR 397/19 und VI ZR 5/20

In den Verfahren am 28. Juli geht es um den Anspruch der geschädigten Autokäufer auf Deliktzinsen und ob Schadensersatzansprüche auch bestehen, wenn das Fahrzeug erst nach Bekanntwerden des Abgasskandal im September 2015 gekauft wurde (Az.: VI ZR 397/19 und VI ZR 5/20).

In dem Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 397/19 muss der BGH die Frage klären, ob die geschädigten Käufer neben ihrem Schadensersatzanspruch auch einen Anspruch auf Zahlung von Deliktzinsen haben. Diese fallen bereits ab Zahlung des Kaufpreises an. „Für den Verbraucher kann die Zahlung von Deliktzinsen einen erheblichen Unterschied machen. Auch der Abzug einer Nutzungsentschädigung kann so zumindest teilweise wieder aufgefangen werden“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Bisher wird diese Frage von den Gerichten unterschiedlich beantwortet.

Das gilt noch mehr für die Frage, ob die Verbraucher auch bei einem „Kauf in Kenntnis“, also bei einem Kauf nach Bekanntwerden des Abgasskandals einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Diese Frage ist auch für die Verbraucher wichtig, die sich an der Musterfeststellungsklage gegen VW beteiligt und kein Vergleichsangebot erhalten haben, weil sie ihr Auto nach dem 31.12.2015 gekauft haben. „Das bedeutet nicht, dass sie keinen Anspruch auf Schadensersatz haben. Der BGH wird auch in diesem wichtigen Punkt für Klarheit sorgen“, sagt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

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