Dieselfahrer haben im Abgasskandal grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz, wenn in ihrem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 26. Juni 2023 entschieden (Az.: VIa ZR 335/21 / VIa ZR 533/21 / VIa ZR 1031/22). Dabei hat der BGH deutlich gemacht, dass der Schadenersatzanspruch schon besteht, wenn der Autohersteller die unzulässige Abschalteinrichtung nur fahrlässig verwendet hat. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung muss den Autoherstellern somit nicht mehr nachgewiesen werden, erklärt ihr Anwalt Wiesbaden Diesel.

„Der BGH ist mit seiner Entscheidung der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des EuGH gefolgt und hat die Hürden für Schadenersatz im Dieselskandal erheblich gesenkt. Das gilt auch und gerade für Schadenersatzansprüche bei Fahrzeugen mit einem sog. Thermofenster bei der Abgasreinigung“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Thermofenster sind unzulässige Abschalteinrichtungen – erklärt ihr Anwalt Wiesbaden Diesel

Thermofenster sorgen dafür, dass die Abgasreinigung in einem festgelegten Temperaturrahmen vollständig arbeitet. Bei sinkenden oder sehr hohen Außentemperaturen wird die Abgasreinigung jedoch reduziert, so dass der Stickoxid-Ausstoß steigt. Der EuGH hat bereits am 17. Dezember 2020 entschieden, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn dadurch der Emissionsausstoß auf dem Prüfstand reduziert wird, im realen Straßenverkehr jedoch wieder steigt (Az.: C-693/18). Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig. Thermofenster zählen damit nicht zu den zulässigen Ausnahmen. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Das gilt umso mehr, wenn die Abgasreinigung schon bei üblichen Temperaturen reduziert wird.“

Mit einem weiteren Urteil vom 21. März 2023 hat der EuGH klargemacht, dass für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon fahrlässiges Handeln der Autohersteller ausreicht. Dieser Rechtsprechung ist der BGH nun gefolgt. Damit muss den Autoherstellern nicht mehr nachgewiesen werden, dass sie bewusst „geschummelt“ und die Käufer dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben. Schon Fahrlässigkeit reicht aus.

Entschädigung zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises

Käufer dürften zurecht erwarten, dass ein Fahrzeug beim Erwerb den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Ist das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, sei dem Käufer grundsätzlich ein Schaden entstanden, denn es liege auf der Hand, dass er ein Auto, dem aufgrund der illegalen Abschalteinrichtung der Verlust der Zulassung droht, nicht zu dem vereinbarten Kaufpreis erworben hätte, führte der BGH aus.

Anders als beim Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung gemäß § 826 BGB wird beim Schadenersatz wegen Fahrlässigkeit gemäß § 823 BGB nicht der gesamte Kaufvertrag rückabgewickelt. „Stattdessen erhalten die Kläger einen Differenzschadenersatz. Das heißt, sie können das Auto behalten und erhalten eine Entschädigung für den Minderwert, den das Fahrzeug durch die unzulässige Abschalteinrichtung erfahren hat. Diese Entschädigung muss nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises betragen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Wie hoch die Entschädigung konkret ausfällt, müssen die Gerichte im Einzelfall entscheiden.

Schadenersatz wegen Fahrlässigkeit

Vor dem BGH ging es um Schadenersatzansprüche bei einem VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 (Az.: VIa ZR 335/21), bei einem Mercedes C 220 d (Az.: VIa ZR 1031/22) und einem Audi SQ5 3.0 TDI (Az.: VIa ZR 533/21). Die Fahrzeugkäufer hatten Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, u.a. eines Thermofensters, geltend gemacht und verlangten im Wesentlichen die Rückabwicklung des jeweiligen Kaufvertrags.

Der BGH hat nun deutlich gemacht, dass bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt wird, sondern der Differenzschadenersatz in Betracht kommt. Die Karlsruher Richter verwiesen die Verfahren an die zuständigen Oberlandesgerichte zurück. Sie müssen nun über die Schadenersatzansprüche der Kläger entscheiden.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal hat sich durch die Rechtsprechung des EuGH und des BGH erheblich erleichtert. Dabei bietet sich der Schadenersatzanspruch wegen Fahrlässigkeit besonders bei Fahrzeugen mit einem Thermofenster an, da den Autoherstellern der Vorsatz hier nur schwer nachzuweisen ist. Bei anderen unzulässigen Abschalteinrichtungen kann das aber anders aussehen, so dass auch weiterhin Klagen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags möglich sind.“

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen bei Rückfragen zu dieser Thematik jederzeit zur Verfügung. Hierzu können Sie sich in einem kostenlosen Orientierungsgespräch mit einem Anwalt aus Wiesbaden in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller beraten lassen. Termine können unter der Rufnummer 0611 450230 vereinbart werden.

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