Seit 1. Januar 2018 gilt das neue Bauvertragsrecht. Das neue „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung und zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes“ bringt wichtige Änderungen für Bau- und Handwerksunternehmer mit sich, teilt Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, mit.

Wesen von Bau- und Werkverträgen

Der Bauvertrag ist eine spezielle Form des Werkvertrags. Ein Bauvertrag liegt vor, wenn ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon, geschlossen wird, weiß die Anwältin aus Wiesbaden weiter. Auch bei Instandhaltungsarbeiten liegt ein Bauvertrag vor, wenn das vertraglich vereinbarte Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.

Bei untergeordneten Arbeiten, die nicht in die Substanz des Bauwerks eingreifen, also bei geringfügigen oder nebensächlichen Bauleistungen wie z.B. Tapezierarbeiten, handelt es sich weiterhin um Werkverträge.

„Die Abgrenzung zwischen Bau- und Werkverträgen ist insbesondere für die Frage relevant, ob das Bauvertragsrecht mit seinen besonderen Rechtsfolgen zur Anwendung kommt,“ teilt Frau Rechtsanwältin Daniela Fisch aus Wiesbaden mit.

Wesentliche Auswirkungen des Bauvertragsrechts für den Bauherren

Wie Ihnen Frau Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, kannte das Werkvertragsrecht vor der Reform beispielsweise nicht die Möglichkeit den Vertragsinhalt einseitig zu ändern. Früher kam es häufig auch zu Beweisschwierigkeiten über entstandene Beschädigungen oder Mängel an der Werkleistung bei verweigerter Abnahme. Dieses Problem wurde bei der Reform mitberücksichtigt. Dem Unternehmer wurde die Möglichkeit der Zustandsfeststellung eingeräumt.

Sollten Sie weitere Fragen zum neuen Bauvertragsrecht haben, wenden Sie sich gerne an die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Das erste Orientierungsgespräch ist für Sie kostenfrei.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller