„Für die Anleger dürfte sich daher kaum etwas ändern. Es ist nach wie vor nur von einer bescheidenen Insolvenzquote auszugehen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Damit dürfte der größte Teil der rund 340 Millionen Euro, die die Anleger in die KTG-Anleihen investiert haben, weiterhin im Feuer stehen.
 
Auch wenn die Aussichten auf eine befriedigende Insolvenzquote gering sind, sollten die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 17. März 2017 anmelden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden. Da sich dadurch voraussichtlich nur ein äußerst geringer Teil der Verluste wieder reinholen lässt, können die Anleger aber auch ihre weiteren rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. „In Betracht kann auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kommen“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
 
Dabei sind auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen. Möglicherweise wurden wichtige Zahlen zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens falsch dargestellt, so dass sich Ansprüche der Anleger gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen daraus ergeben können. Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob die Anlagevermittler bzw. Anlageberater in der Haftung stehen. Sie sind u.a. dazu verpflichtet, die Plausibilität des Geschäftsmodells zu überprüfen. Darüber hinaus haben die Anleger einen Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Dabei müssen sie u.a. auch über die bestehenden Risiken im Zusammenhang mit der Geldanlage genau aufgeklärt werden. „Verlief die Anlageberatung fehlerhaft, können auch daraus Schadensersatzansprüche entstanden sein“, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
 
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.
 
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