Sich makellos schön fühlen und auch mit den eigenen Ohren zufrieden zu sein, ist mehr als nur ein Wunsch. Vor allem im Bereich des Gesichtes ist Schönheit allgegenwärtig. Eine Ohrenkorrektur ist ein Klassiker im Bereich der ästhetischen Chirurgie und ein sog. Standardeingriff. Eine Fehlstellung oder zu große Ohren müssen nicht länger hingenommen werden.

Der Eingriff des Ohrenanlegens wird sehr häufig und oftmals schon im Kindesalter vorgenommen. Gründe für die Vornahme einer solchen Operation sind die sog. Segelohren, zu große Ohren, eine zu stark ausgeprägte Ohrmuschel, Knorpelfehlbildung oder asymmetrische Ohren.

Bei einer Ohrenkorrektur wird von einem Hautschnitt hinter der Ohrmuschel ausgehend die Knorpelfalte neu gebildet und/oder kann der Winkel zwischen der Ohrmuschel und dem Kopf verkleinert werden. Somit ist später die Narbenlinie nicht zu sehen.

Hingegen wird bei einer Ohrläppchenverkleinerung ein Teil des Ohrläppchens entfernt.

Die Rechtsanwaltskanzlei aus Wiesbaden rät Ihnen:

Diese Eingriffe bergen ein erhebliches Potential für etwaige Behandlungsfehler und somit auch unerwünschte Ergebnisse oder langwierige Nebenfolgen.

Zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten wird ein Behandlungsvertrag nach § 630 a BGB geschlossenen, welcher Grundlage für etwaige Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei misslungener Durchführung sein kann.

Ein Rechtsanwalt aus Wiesbaden klärt auf, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, wenn eine Behandlung nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurde und mithin ein ärztlicher Kunstfehler gegeben ist.

Ein solcher Behandlungsfehler kann sich vielseitig äußern, beispielsweise führt ein Rechtsanwalt aus Wiesbaden an, wenn bei der Vornahme der Schnitte in die Haut umliegendes Gewebe oder Nerven beschädigt werden. Ferner kann es aufgrund der Winkelveränderung zwischen Kopf und Ohr zu asymmetrischen Ergebnissen kommen oder wenn zu viel des Ohrläppchens entfernt wurde.

Insbesondere kann jedoch eine unzureichende Aufklärung über etwaige Folgen und Nebenwirkungen des Eingriffes erfolgt sein, welche ursächlich für die Vornahme einer Ohrenkorrektur oder Ohrläppchenentfernung gewesen ist und der Patient sich bei voller Kenntnis der möglichen Folgeschäden gegen eine solche Behandlung entschieden hätte.

Ein Rechtsanwalt aus Wiesbaden empfiehlt Ihnen:  

Kommt Ihnen einer der aufgelisteten Behandlungsfehler bekannt vor oder leiden Sie unter einer der eben genannten Nebenfolgen, kann Ihnen ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 630 a Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zustehen.

In einem solchen Fall können Sie die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden aufsuchen und ein kostenloses 15-minütiges Erstgespräch wahrnehmen, in welchem wir Sie beraten und bei der Durchsetzung Ihrer Rechte begleiten.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller