Der Europäische Gerichtshof hat am 26.03.2020 festgestellt, dass sehr viele Widerrufsbelehrungen die von Deutschen Kreditinstituten, Sparkassen und Volksbanken verwendet worden sind, keine Gültigkeit besitzen. Dies liegt daran, dass diese Widerrufsbelehrungen einen Hinweis nach § 492 Absatz 2 BGB enthalten. Diese Vorschrift verweist wiederrum auf viele andere Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Aus dieser Kettenverweisung ergibt sich eine Intransparenz für den Verbraucher dahingehend, dass er nicht erkennen kann, wann nun wirklich die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Aus diesem Grunde ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die Widerrufsfrist hat noch nicht begonnen zu laufen. Dies bedeutet das noch jetzt die Darlehensverträge widerrufen werden können. Dies bedeutet große wirtschaftliche Vorteile für die Darlehensnehmer. Bei den betroffenen Krediten handelt es sich um Immobilienkredite, Autokredite und sonstige Verbraucherkredite.

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Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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