In seiner Entscheidung vom 11.12.2019 (BGH VIII ZR 144/19) hat der BGH, grundlegende Ausführungen hinsichtlich der Anforderungen und Voraussetzungen einer wirksamen Eigenbedarfskündigung getätigt.

Auch wenn man den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführt hat, indem man eine Eigentumswohnung erwirbt, nur um „Herr seiner eigenen vier Wände“ zu sein, so handelt man keineswegs rechtsmissbräuchlich, sondern im Rahmen des grundgesetzlich geschützten Rechts auf Erwerb und Nutzung von Eigentum, wie Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi aus Wiesbaden bestätigt.

Zudem könne eine Eigenbedarfskündigung selbst bei Vorhandensein von Alternativwohnraum durchaus angemessen sein, sofern hierfür nachvollziehbare und vernünftige Gründe aufgeführt werden können. Ein solcher Grund kann auch schon in der Absicht des Vermieters liegen, wie Wohnungen zusammenzulegen und als Einheit zu nutzen. Schließlich sei die Lebensplanung des Vermieters regelmäßig von den Gerichten zu achten und zu berücksichtigen. Will das Gericht dem Vermieter eine andersartige Nutzung vorschreiben, indem es ihn beispielsweise auf Alternativwohnraum verweist, liegt hierin eine Verletzung des grundrechtlich geschützten Eigentums begründet.

Oftmals wehren sich Mieter gegen die Eigenbedarfskündigung und führen aus, ein Auszug bedeute für sie eine unzumutbare Härte. Hierbei hat das Gericht eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine fünfköpfige Familie, welche sich darauf berief, der Umzug stelle eine unzumutbare Härte dar, denn eine Beschaffung angemessenen Ersatzwohnraums sei ihnen nicht möglich. Der BGH hat mit der vorliegenden Entscheidung ausgeführt, dass der Wohnraum lediglich finanziell tragbar für den Mieter sein muss und im Vergleich zur bisherigen Wohnung dessen Bedürfnissen entspricht. Größe, Zuschnitt, Qualität und Preis der Wohnung müssen jedoch keineswegs entsprechend sein, vielmehr seien ihm gewisse Abstriche durchaus zumutbar.

Das Berufungsgericht hatte die Eigenbedarfskündigung nicht als wirksam erachtet. Der BGH hingegen ordnete die Aufhebung des Urteils sowie dessen Zurückverweisung an das zuständige Gericht an. Wie dieses nun entscheidet, bleibt abzuwarten.

Gerade bei der Einreichung einer Eigenbedarfskündigung werden die Vermieter oftmals vor unüberwindbare Hürden gestellt. Die Gerichte entscheiden meist sehr mieterfreundlich, sodass es unbedingt der Heranziehung eines qualifizierten Rechtsbeistands bedarf, um eine genaue Beurteilung der Erfolgschancen einer solchen Kündigung vornehmen zu können, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi, Rechtsanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

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