Viele Arbeitgeber setzen auf Betriebsimpfungen um in ihrem Unternehmen eine höhere Impfquote zu erreichen. Das Vorgehen wirkt Risiken, wie Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller, Anwalt für Arbeitsrecht aus Wiesbaden erklärt.

Nach derzeitiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Grippeschutzimpfungen im Betrieb des Arbeitgebers, besteht ein hohes Haftungsrisiko für diesen, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Behandlungsvertrag abgeschlossen wird, der Arbeitgeber im Rahmen der durchgeführten Impfung Vertragspartei wird. In seiner Entscheidung aus dem Jahre 2017 stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass ein eigenständiger Behandlungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schon dann vorliegen kann, wenn der Arbeitgeber in eigenem Namen zur Impfung aufruft und die Organisation der Impfung übernimmt.

Besteht ein solcher eigenständiger Behandlungsvertrag, haftet der Arbeitgeber für Pflichtverletzungen, z. B. mangelnde Aufklärung durch Impfärzte, nicht ordnungsgemäße Impfung, fehlerhafte Impfstofflagerung) nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Da hilft dem Arbeitgeber auch nicht, wenn die Betriebsärzte selbständig handeln, denn nach § 278 BGB wird deren Verhalten letztendlich dem Arbeitgeber als Erfüllungsgehilfe zugerechnet.

Neben der vertraglichen Haftung kommt grundsätzlich auch eine deliktische Haftung aus § 823 ff BGB hinzu. Allerdings verlangt diese deliktische Haftung des Arbeitgebers das die Betriebsärzte beim Arbeitgeber angestellt sind. Dies ist regelmäßig bei externen Ärzten als Dienstleister nicht der Fall.

Aus dem folgt, dass ohne Behandlungsvertrag den Arbeitgeber keine Haftung trifft, sagt Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller, Anwalt für Arbeitsrecht aus Wiesbaden.

Wie Unternehmen Ihr Risiko minimieren können

Zur Reduzierung der mit Covid-19-Schutzimpfung verbundenen Haftungsrisiken ist es für Arbeitgeber empfehlenswert sich an die vom Bundesarbeitsgericht zur betrieblichen Grippeschutzimpfung aufgestellten Maßnahmen zu halten und dabei insbesondere folgendes zu beachten:

  • Übertragung der Gesamtorganisation auf einen externen Dienstleister
  • Ordnungsgemäße Auswahl des externen Dienstleisters (fachliche Kompetenz und Impfberechtigung) nebst Organisation der Auswahlentscheidung
  • Die gesamte Kommunikation muss zwischen dem externen Dienstleister und dem Arbeitnehmer erfolgen.

Hat der Arbeitgeber entsprechende Vorkehrungen getroffen und kann die Schutzimpfung im Unternehmen stattfinden, jedoch trifft in einem Vorfall den Arbeitgeber keine Haftung für Fehler der Dienstleister bzw. der dort tätigen Ärzte.

Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller, Anwalt für Arbeitsrecht aus Wiesbaden, empfiehlt vor der Schutzimpfung in einem Unternehmen dringend sich einer anwaltlichen kompetenten Beratung zu versichern.

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