Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: PM Nr. 8/2015) hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Rechtsanwaltskanzlei einer Mitarbeiterin am letzten Tag der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit gekündigt hatte. Problematisch war dabei, dass dieser Tag ein Sonntag war. Die Kanzleileitung beauftragte am besagten Sontag einen Mitarbeiter mit dem Einwurf des Schriftstücks in den Briefkasten der zu kündigenden Mitarbeiterin. Die Mitarbeiterin kontrollierte allerdings erst am darauffolgenden Montag ihren Briefkasten auf die zugegangene Post und fand das Kündigungsschreiben insoweit verspätet vor.

Die gekündigte Arbeitnehmerin war demgemäß der Auffassung, dass ihr die Kündigung verspätet zugegangen sei. Zu Recht, die das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nun entschied. Arbeitnehmer müssen nach Auffassung des Gerichts an einem Sonntag nicht ohne weiteres damit rechnen, dass ihnen rechtserhebliche Erklärungen zugehen könnten. Eine Briefkastenleerung an seinem Sonntag könne daher unter gewöhnlichen Umständen nicht erwartet werden. Demgemäß galt die sonntags in den Briefkasten eingeworfene Kündigung erst am darauffolgenden Werktag als zugegangen und damit als verspätet. Der Arbeitgeber wurde im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Lohnfortzahlung bis zum Ende der vertraglich vereinbarten vierwöchigen Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit verurteilt.

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