Die Corona-Krise in der Arbeitswelt wirft immer neue Fragen auf. Eine der Fragen ist es in wie weit der Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern verlangen können, dass sie wegen der Corona-Krise ihre privaten Aktivitäten im Hinblick auf private Treffen, Besuche von Veranstaltungen oder gar Urlaubsreisen vorschreiben bzw. verbieten können. Gerade bei Reisen in Risikogebieten und deren Rückkehr könnte ja für das Unternehmen und das Ansteckungsrisiko in Betrieb von besonderer Bedeutung sein.


Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber keine Möglichkeit besitzt, das Leben eines Arbeitnehmers außerhalb seiner betrieblichen Tätigkeit zu bestimmen oder gar zu beschränken. Etwas anderes gilt bei Beamten. Wegen des besonderen Treueverhältnisses im Beamtentum, kann jeder öffentliche Dienstherr seine Beamten Beschränkungen auferlegen wie z.B. untersagen, dass der Beamte in Risikogebiete fährt und Urlaub macht.

Ansonsten verbleibt es bei der Bestimmungskraft des Arbeitnehmers sein privates Leben zu führen. Kommt er allerdings aus einem Risikogebiet zurück und ist Corona-Positiv getestet, so muss er nicht nur in die Quarantäne, sondern er verliert auch seine Arbeitslohnansprüche bzw. Ansprüche auf Krankengeld. Hierauf sollten Arbeitnehmer bei ihrer Urlaubsplanung achten.

Auch kann es sein, dass wenn man aus einem Risikogebiet zurück kommt, dass man in die Quarantäne muss und sollte dies so sein, dann verliert man auch die Arbeitslohnansprüche und Ansprüche auf Krankengeld.

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