Zweckunternehmer dürfen mit Bildern erbrachter Bauleistungen werben. Das heißt aber nicht, dass sie nach der Fertigstellung jederzeit das Recht haben, in einen besonders geschützten Lebensbereich ihres Auftraggebers vorzudringen. Das hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IZA193/20 jüngst entschieden.

Das Szenario

Ein Bauherr hatte einen Architekten beauftragt, ein Gebäude zu planen. Dieser verwendete dabei einen in der Branche üblichen Mustervertrag. Eine Klausel darin gestattete dem Architekten, auch nach Fertigstellung des Bauwerks in Abstimmung mit dem Auftraggeber dies zu betreten, um Fotos zu machen. Als sich der Architekt später auch diese Klausel berief, verweigerte der Bauherr den Zutritt zum Haus. Der Architekt verklagte ihn auf Duldung.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Klausel sei unwirksam, weil sie den Bauherrn unangemessen benachteilige, befand das Gericht, wie Rechtsanwalt Cäsar-Preller mitteilt. Hier war das Betretungsrecht nicht einmalig und nicht zeitlich beschränkt. Dass das Betretungsrecht in Abstimmung mit dem Bauherrn ausgeübt werden musste, sei kein Angemessener Ausgleich, sagt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Brauchen Sie einen „Baurecht Anwalt“? Bei Rechtsfragen um das Thema: Architekt hat kein Recht auf Betreten einer gebauten Immobilie wenden Sie sich gerne an Herrn Cäsar-Preller Rechtsanwalt der Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Das erste Orientierungsgespräch ist für Sie kostenfrei.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller