Am 14.08.2020 entschied das Oberlandesgericht Hamm mit seinem Urteil 45 U 22/19, dass Volkswagen und Audi dem Käufer eines Audi A1 Gebrauchtwagens bei Rückgabe des Fahrzeugs einen Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises mit Abzug der Nutzungsentschädigung zahlen müssen. Sie haben sich einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung strafbar gemacht.

Käufer wurde durch die Manipulation vorsätzlich getäuscht

Laut Joachim Cäsar-Preller, Anwalt aus Wiesbaden, kaufte der Kläger im Februar 2014 in einem Autohaus einen Audi A1, der erstmals im Februar 2013 zugelassen wurde, für einen Kaufpreis von 16.385 Euro. Die Kanzlei aus Wiesbaden teilte mit, dass es sich hierbei um ein Fahrzeug mit Dieselmotor (Typ EA 189) handelt, welches vom Abgasskandal betroffen ist. Der Kläger ließ laut Anwalt aus Wiesbaden ordnungsgemäß ein angebotenes Software-Update ausführen. Dieses Update sollte dafür sorgen, dass im Normalbetrieb des Motors die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte eingehalten werden. Laut dem Schadensersatz Anwalt hätte er das Fahrzeug nie gekauft, wenn ihm die Manipulation der Abgaswerte bekannt gewesen wäre. Daher steht ihm gegenüber der Audi AG und Volkswagen AG laut der Kanzlei aus Wiesbaden ein Schadensersatz zu, da der Käufer im Hinblick auf die Schadstoffemissionen vorsätzlich getäuscht wurde.

Die Audi AG verteidigte sich, dass sie den Motor nicht entwickelt hatte und versicherte, dass das Unternehmen keine Kenntnisse über die Vorgänge gehabt hätten. Der Einsatz der Motorsteuerungssoftware wurde unterhalb der Vorstandsebene entschieden. Aus diesem Grund könne der Volkswagen AG ein etwaiges Wissen nicht zugerechnet werden.

Audi AG und Volkswagen AG müssen gemeinsam die Schuld tragen

Gesamtschuldnerisch hat das LG Bielefeld die Audi AG sowie Volkswagen AG zur Rückzahlung des Kaufpreises nach Abzug der Nutzungsentschädigung verurteilt, gab der Joachim Cäsar-Preller, der Schadensersatz Anwalt, jetzt bekannt. Das Gericht war der Meinung, dass der klagende Kunde durch die Nutzung des Motors der Volkswagen AG in seinem Fahrzeug der Audi AG geschädigt worden war.

Diese Entscheidung wurde durch das OLG Hamm bestätigt.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass beide Unternehmen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zum Nachteil des Käufers begannen haben. Außerdem ist es fernliegend, dass ein Konstrukteur und nicht der Vorstand dem Einsatz der Software zugestimmt hat.

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