Nicht alle Arbeitsverhältnisse enden auf dem klassisch Weg durch eine Kündigung, sondern zuweilen auch durch einen sogenannten Aufhebungsvertrag. Bei einem Aufhebungsvertrag sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig, dass das bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird. Aufhebungsverträge werden meist von Arbeitgebern angeboten, um eine Kündigung und einen daran anschließenden Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden. Der Aufhebungsvertrag wird dem Arbeitnehmer in der Regel durch eine mehr oder weniger hohe Abfindung schmackhaft gemacht.

Doch vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags ist für den Arbeitnehmer Vorsicht geboten. Keinesfalls sollte der Aufhebungsvertrag vorschnell unterzeichnet werden. Will der Arbeitnehmer etwa seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Abschluss des Aufhebungsvertrags und Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, muss er unbedingt darauf achten, dass das vertraglich festgelegte Ende des Arbeitsverhältnisses nicht vor dem Ablauf der arbeitsvertraglich festgelegten Kündigungsfrist liegt. Sollte dies der Fall sein, sperrt die Arbeitsagentur den Arbeitnehmer grundsätzlich bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

Ferner droht dem Arbeitnehmer eine dreimonatige Sperre bei der Arbeitsagentur, wenn er „selbstverschuldet“ seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn er ohne Notwendigkeit einfach einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Um dies zu vermeiden, sollte darauf geachtet werden, dass der Aufhebungsvertrag die Klausel enthält, dass das Arbeitsverhältnis auf „Veranlassung des Arbeitgebers und zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung“ geschlossen wird. Damit wird deutlich, dass die Alternative zum Aufhebungsvertrag die Kündigung gewesen wäre und der Arbeitnehmer insoweit nicht selbstverschuldet seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

Sinnvoll sind ferner noch Klauseln zum Arbeitszeugnis und eine allgemeine Abgeltungsklausel, um spätere Streitigkeiten zwischen Arbeitsnehmer und Arbeitgeber auszuschließen. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne zu Ihrem Aufhebungsvertrag und allen sonstigen Bereichen des Arbeitsrechts, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

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