Am 09.10.2019 urteilte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung (Az.: BGH VIII ZR 21/19) über einen möglichen Ausschluss einer Mieterhöhung trotz zuvor durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen durch den Vermieter. Hierüber berichtet nachfolgend Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Worum ging es?

Der Mieter der betroffenen Wohnung äußerte den Einwand, die Mieterhöhung bedeute für ihn eine unzumutbare finanzielle Härte. Er bezieht lediglich Arbeitslosengeld II und wohnt schon seit 1962 in der streitgegenständlichen Wohnung.

Was sagt der BGH?

Dieser Einwand der unzumutbaren Härte ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu den Modernisierungsmaßnahmen verpflichtet gewesen ist. Hat er diese hingegen selbst zu vertreten, also freiwillig vorgenommen, ist ein Ausschluss der Mieterhöhung durchaus möglich.

Allein im Falle einer Unausweichlichkeit der Modernisierung und Instandsetzung ist ein Ausschluss des Härtefalleinwands des Mieters womöglich gerechtfertigt.

Beispiel Fassadendämmung

Insbesondere bei einer Fassadendämmung legt das Gesetz dem Vermieter keine ausdrückliche Verpflichtung auf, im Rahmen dieser Wärmedämmung ebenso eine Erneuerung des Außenputzes vorzunehmen. Vielmehr steht es in seinem freien Belieben, ob und wann er eine solche Erneuerung vornehme. Sollte er sich jedoch für die Durchführung solcher Maßnahmen entscheiden, dann verpflichtet ihn das Gesetz zur Einhaltung bestimmter Wärmedämmwerte.

Abhängig ist der Ausschluss des Härtefalleinwands letztlich von den Umständen des Einzelfalles und der jeweiligen Vorgehensweise durch die Rechtsprechung, weshalb eine Hinzuziehung eines erfahrenen Rechtsanwalts zur Beurteilung der Rechtslage meist unumgänglich ist.

Sie suchen einen Rechtsanwalt in Wiesbaden? Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Zuständig in allen Fragen des Mietrechts und WEG-Rechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller verfügt neben dem Kanzleisitz in Wiesbaden auch über Sprechstundenorte in Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München und Bad Harzburg.

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