Bis zum 01.01.2018 gab es vertragsrechtlich gesehen kaum einen Unterschied, ob man ein paar maßangefertigte Schuhe oder ein Eigenheim in Auftrag gab. Beides wurde im Werkvertragsrecht geregelt, teilt Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, mit. Mit neuen Regelungen im BGB wird zum ersten Mal zwischen dem Bau-, dem Verbraucherbau-, dem Architekten- und Ingenieur- sowie dem Bauträger-vertrag unterschieden. Doch wann greift welcher Vertragstyp? Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gibt einen Überblick.

Werkvertrag

Beim Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, erklärt Rechtsanwältin Fisch aus Wiesbaden.

Bauvertrag

Der Bauvertrag ist ein besonderer Typ des Werkvertrags. Es handelt sich um einen Werkvertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über HerstellungWiederherstellungAbriss oder Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.

Verbraucherbauvertrag

Nur weil ein Verbraucher eine Bauleistung beauftragt, handelt es sich nicht zwangsläufig um einen Verbraucherbauvertrag, teilt Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, mit. Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

Vorteil des Verbraucherbauvertrags

Wie Ihnen Rechtsanwältin Fisch gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, hat der Verbraucher insbesondere die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Der Unternehmer ist dagegen gesetzlich verpflichtet, eine aussagekräftige Baubeschreibung zu erstellen und dem Verbraucher alle bauwerksrelevanter Unterlagen, wie z. B. energetische Berechnungen, die er Behörden oder der finanzierenden Bank verlegen muss, zur Verfügung zu stellen. „Für den Verbraucher sind das große Vorteile im Vergleich zur bisherigen Baurechtspraxis. Sie sind aber mit Vorsicht zu genießen“, erklärt die Anwältin aus Wiesbaden weiter.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Das erste Orientierungsgespräch ist für Sie kostenfrei.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller