Im Rahmen eines Prozesses vor dem AG Hanau (Urteil vom 22.05.2023, Az. 34 C 80/22 (13)) wurde entschieden, dass der Vermieter zur sofortigen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, wenn der Mieter oder ein Mitbewohner während einer Auseinandersetzung dahingehend droht, ihn zu töten oder einen Dritten auffordert, ihm ein Messer auszuhändigen.

Ursprünglich stritten die Parteien über die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung und Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Der Mieter bewohnte die Erdgeschosswohnung, die Vermieterin wohnte im Obergeschoss desselben Hauses. Seit längerer Zeit herrschte zwischen den Parteien ein Streit über die Gartennutzung durch den Mieter.

An einem Abend eskalierte der Streit. Zu Beginn kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit Beleidigungen vor der Wohnung der Klägerin, bis die Tochter des Mieters ihm ein großes Küchenmesser brachte. Des Weiteren folgten Bedrohungen in der Form, dass er die Vermieterin töten wolle.

Das Amtsgericht stellte klar, dass bereits der Ruf nach einem Messer mit der darin enthaltenen unverhohlenen Drohung, dieses zum Einsatz zu bringen, ein Verhalten des Mieters darstellt, welches die Vermieterin nicht hinzunehmen verpflichtet ist und einen wichtigen Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB darstellt.

Gem. § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt demnach vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Die Kündigung war folglich rechtmäßig. Ein Fehlverhalten der Vermieterin konnte nicht festgestellt werden, sodass auch kein Notwehrrecht einschlägig war.

Ebenfalls hafte der Mieter auch für die Kosten, welche der Vermieterin für die Inanspruchnahme ihres Rechtsanwalts zum Ausspruch der Kündigung entstanden sind.

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