Das Jahressteuergesetz 2022 beinhaltet eine Änderung der Grundbesitzbewertung. Dadurch kann der Wert von Immobilien zum Teil erheblich steigen. Das bringt nicht nur Vorteile mit sich, denn durch den gestiegenen Immobilienwert können auch die Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer schnell erschöpft sein. Indirekt führt die geänderte Immobilienbewertung zu einer Erhöhung der Erbschaftssteuer. Experten erwarten Steigerungen um 20 bis 30 Prozent. In Einzelfällen könne die Steuerlast sogar um 50 Prozent steigen erklärt ihr Familienrecht Anwalt aus Wiesbaden.

Denn während der Wert Immobilien durch die geänderte Bewertung beträchtlich wachsen kann, ist eine Anpassung der Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht geplant. Derzeit beträgt der Freibetrag für Ehegatten und Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro, für Enkel 200.000 Euro, für Eltern und Großeltern 100.000 Euro und für alle anderen Erben 20.000 Euro.

Freibeträge schnell erschöpft

Steigen die Immobilien im Wert, können die Freibeträge schnell nicht mehr ausreichen. Das kann fatale Folgen haben. Erben können die finanziellen Mittel fehlen, um ihr Erbe antreten zu können oder sie müssen einen Kredit aufnehmen, um die Erbschaftssteuer zahlen zu können.

Die Entwicklung kam überraschend und daher werden es viele Immobilienbesitzer nicht geschafft haben, noch 2022 durch entsprechende Regelungen im Testament oder Schenkungen zu Lebzeiten hohe steuerliche Belastungen für ihre Erben im Erbfall zu umgehen.

Anwalt Wiesbaden Familienrecht erklärt: Familienheim steuerfrei vererben

Beim Familienheim gibt es aber nach wie vor die Möglichkeit, die Immobilie steuerfrei an Ehepartner oder Kinder zu vererben. „Dazu müssen allerdings mehrere Voraussetzungen erfüllt sein“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Die steuerfreie Vererbung des Familienheims ist möglich, wenn der Erblasser es bis zum Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben es unverzüglich für eigene Wohnzwecke nutzen und mindestens zehn Jahre dort wohnen bleiben. Die Wohnfläche darf zudem nicht mehr als 200 Quadratmeter betragen, sofern Kinder des Erblassers das Familienheim erben. „Unverzüglich bedeutet in dem Fall, dass die Erben ohne schuldhaftes Verzögern in das Familienheim einziehen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist dabei von einer Frist von sechs Monaten auszugehen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen bei Rückfrage zu dieser Thematik jederzeit zur Verfügung. Hierzu können Sie sich in einem kostenlosen Orientierungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller beraten lassen. Termine können unter der Rufnummer 0611 450230 vereinbart werden.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller