Das Verwaltungsgericht Mainz entschied: Dem Fahrzeughalter kann bei einem Verkehrsverstoß des Beifahrers die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegtwerden.

Die Klage eines Betriebs diesbezüglich wurde damit abgewiesen (Urt. v. 15.06.2015, Az. 3 K 757/14.MZ). Hier wurde dem Beifahrer eine Nötigung im Verkehr vorgeworfen. Obgleich dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, entschied das Gericht, dass die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist.

Der Beifahrer schüttete bei einem Überholvorgang Wasser auf den Fahrer eines Motorrollers. Im deswegen eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren, konnte der beschuldigte nicht ermittelt werden, weil das Unternehmen nicht dokumentiert hatte, wer Nutzer des Autos zum fraglichen Zeitpunkt war.

Vom Landkreis wurde daraufhin das Führen eines Fahrtenbuches für ein Jahr angeordnet. Das Unternehmen wehrte sich mit der Rechtsansicht, dass Fahrtenbuchauflagen lediglich bei Verkehrsverstößen durch den Fahrzeugführer aufzuerlegen seien

Das Gericht stellteklar, dass nach Sinn und Zweck des Gesetzes mit einer Fahrtenbuchauflage sichergestellt werden solle, dass bei künftigen Verstößen im Straßenverkehr deren Ahndung ohne Schwierigkeiten möglich sei. Deshalb sei es unerheblich, ob die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften bei der Tat, die nur den Anlass für die Auferlegung des Fahrtenbuchs darstelle, auf den Fahrzeugführer oder einen anderen Fahrzeuginsassen zurückgehe.

Ferner sei die Ermittlung des für den Vorfall bei der Überholfahrt Verantwortlichen auch nur nicht möglich gewesen, weil das Unternehmen wegen Fehlens eigener Aufzeichnungen zu den Vorgängen in ihrem Betrieb den Kreis der Mitarbeiter, die mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sein könnten, nicht habe eingrenzen können.

 

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