Sie kann zu jeder Zeit erteilt werden, denn nicht nur Alter und Gebrechlichkeit, sondern auch Unfälle und plötzliche Krankheiten können dazu führen, dass man allein nicht mehr entscheidungs- und handlungsfähig ist. Auch kann durch den Einsatz einer Vertrauensperson eine gesetzliche Betreuung vermieden werden und somit das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen gewahrt bleiben, erläutert die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller.

 Der Bevollmächtigte wird dann nicht vom Gericht bestellt und überwacht, so dass die richtige Auswahl besonders wichtig ist. Neben einer besonderen Vertrauenswürdigkeit ist auch eine Eignung des Bevollmächtigten für die geregelten Angelegenheiten erforderlich. Gegenstand einer Vollmacht können vermögensrechtliche als auch persönlichen Angelegenheiten sein, bspw.  Gesundheitsfürsorge, Vermögensverwaltung, Regelungen über Aufenthaltsort, Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in Ihre Krankenakten, Recht vertragliche Verbindlichkeiten und Rechtsgeschäfte jeglicher Art einzugehen.

Die Patientenverfügung hingegen enthält keine Vollmacht. Mit ihr erklärt der Verfügende insbesondere gegenüber Ärzten, ob und wie er nach seinem Willen behandelt werden soll, wenn er nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen, stellt die Kanzlei Cäsar-Preller den Unterschied klar. Inhalt der Patientenverfügung können von daher nur persönliche Angelegenheiten sein. Sie sollte möglichst genau abgefasst sein, so dass im Falle einer Eilsituation schnell gehandelt werden kann, aber auch damit wenig Spielraum zur Interpretation bleibt und der Wille des Verfügenden bestmöglich durchgesetzt werden kann. Insbesondere sollte darauf eingegangen werden, was passieren soll in der Sterbephase, bei schwerem unumkehrbarem Leiden, dauernden Verlust der Kommunikationsfähigkeit und bei Notwendigkeit andauernder schwerwiegender Eingriffe (z. B. Beatmung, Dialyse, künstliche Ernährung, Organersatz). Darüber hinaus sollten Aussagen zur Einleitung, zum Umfang und zur Beendigung ärztlicher Maßnahmen enthalten, wie etwa Schmerzbehandlung, Art der Unterbringung und Pflege, Hinzuziehung eines oder mehrerer weiterer Ärzte.

Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kann auch geregelt werden, ob der Betroffene lebensverlängernde oder lebenserhaltende Maßnahmen wünscht oder darauf verzichtet.

Im entschiedenen Fall, hat eine Frau einen Hirnschlag erlitten und wurde seit dem über eine Magensonde ernährt und mit Medikamenten versorgt. Nach gut anderthalb Jahren verlor sie die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation. Zuvor hatte die Patientin zwei wortgleiche Patientenverfügungen verfasst und einer ihrer drei Töchter eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese ermächtigte die Tochter an ihrer Stellemit den behandelnden Ärzten alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen, ihren Willen im Sinne der Patientenverfügung einzubringen und in ihrem Namen Einwendungen vorzutragen, die die Ärzte berücksichtigen sollen, fasst die Rechtsanwaltskanzlei den Sachverhalt zusammen.

Auch war die Tochter aufgrund einer Generalvollmacht zur Vertretung in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung berechtigt. Die Patientenverfügung beinhaltete den Wunsch das „lebensverlängernde Maßnahmen“ unterbleiben sollten.

Streit brach nun darüber daraus aus das die bevollmächtigte Tochter und die Hausärztin einen Abbruch der künstlichen Ernährung nicht für vereinbar mit dem Willen der Mutter hielten, die zwei anderen Schwestern diesen jedoch forderten und daraufhin einen Kontrollbetreuer einschalteten.

Der BGH hat nun entschieden das eine Patientenverfügung nur bei ganz konkreten und nicht bei allgemein formulierten Festlegungen bindend ist. Nach dem BGH enthält die Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung könne aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. Die Äußerung entschieden die Richter führten nicht zu einer bindenden Festlegung den Abbruch der künstlichen Ernährung vorzunehmen. Die Tochter hat sich somit bei Weiterführung der Behandlung nicht über den Willen der Mutter hinweggesetzt.

Nach dieser Entscheidung ist es bei der Abfassung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten umso wichtiger professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, weist die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller hin.

 

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller