Die Bonus.Gold GmbH ist insolvent. Das Amtsgericht Köln hat das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 70a IN 228/21). Das Unternehmen hatte die Anleger mit satten Renditen gelockt. Doch auf die Zahlungen warteten sie vergeblich. Nun müssen die Anleger erhebliche finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust befürchten. Es ist unklar, ob und wieviel Gold vorhanden ist.

Das soll nun der vorläufige Insolvenzverwalter prüfen. Das Insolvenzgericht hat bei ihm ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Er soll feststellen, wie es um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens bestellt ist, ob noch Gold vorhanden ist und ggf. entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Stellt er fest, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, wird das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet. Sobald dies der Fall ist, können die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.

Aussonderungsansprüche an Goldbarren prüfen

„Kann der Insolvenzverwalter Goldbestände sicherstellen, müssen die Anleger prüfen, ob sie Aussonderungsansprüche an den Goldbarren haben. Das ist aber nur möglich, wenn das Gold beispielsweise anhand von Nummern konkret den jeweiligen Anlegern zugeordnet werden kann. Ansonsten fließt das Gold in die Insolvenzmasse ein“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Doch auch dann kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Insolvenzmasse ausreicht, um die Forderungen der Gläubiger vollauf zu bedienen. „Um finanzielle Verluste abzuwehren, können die Anleger ihre Ansprüche auf Schadenersatz prüfen lassen. Diese können u.a. gegen die Anlagevermittler entstanden sein“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Schadenersatzansprüche gegen Vermittler

Zu den Informationspflichten der Anlagevermittler gehört es, über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufzuklären. Zudem müssen sie das Geschäftsmodell auf seine Plausibilität überprüfen. Zweifel wären hier durchaus angebracht gewesen. Denn der Wirtschaftsprüfer hatte schon für den Jahresabschluss 2017 nur ein eingeschränktes Testat erteilt, weil große Teile des Goldbestandes nicht nachgewiesen waren und er dies nicht überprüfen konnte. Misstrauisch hätte auch machen können, dass die Bonus.Gold GmbH ausgerechnet von ehemaligen Akteuren der insolventen und in einen Ablageskandal verwickelten PIM Gold gegründet wurde. „Sind die Anlagevermittler ihren Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen, können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

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