Für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen zählen nicht nur die tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden, sondern auch bezahlte Urlaubsstunden.

Der Sachverhalt

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:
ein Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen als Leiharbeiter beschäftigt. Für die Verrichtung
seiner Tätigkeit bestand für die Zeitarbeit ein Manteltarifvertrag. Dieser beinhaltete unter anderem,
dass ArbeitnehmerInnen, wenn sie im jeweiligen Kalendermonat eine bestimmte Anzahl an
geleisteten Stunden überschreiten, Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 Prozent erhalten sollten,
erklärt Rechtsanwältin Euen aus Wiesbaden. Im August 2017 verrichtete der Arbeitnehmer seine
Arbeit innerhalb von 121,75 Stunden und nahm zudem zehn Tage Urlaub. Für die Berechnung der
Urlaubstage rechnete der Arbeitgeber Stunden in Höhe von 84,7 ab. Seitens des Arbeitgebers wurde
für den besagten Monat keine Mehrarbeiterzuschläge geleistet. Der Arbeitnehmer war der Meinung,
dass auch die Urlaubstage für die Berechnung der Mehrarbeiterzuschläge berücksichtigt werden
müssten. Aufgrund dessen leitete er rechtliche Schritte gegen seinen Arbeitgeber ein.

Die Entscheidung zu den Mehrarbeitszuschlägen

Die Vorinstanzen verneinten einen solchen Anspruch für ArbeitnehmerInnen. Deshalb wurde der Fall
zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt. Die europäischen RichterInnen entschieden, dass die
Regelung im Manteltarifvertrag, welche die Berücksichtigung der Urlaubstage verneine, dem
Unionsrecht widerspreche, erläutert Rechtsanwältin Euen aus Wiesbaden. Die RichterInnen des BAG
stützten ihre Argumentation vor allem auf die Vorabentscheidung des EuGH. Nach Ansicht des
Bundesarbeitsgerichts ist die Tarifregelung so zu verstehen, dass bei der Berechnung der
Mehrarbeitszuschlägen nicht nur die tatsächlich geleisteten Stunden mit einfließen, sondern auch die
Urlaubsstunden. Die RichterInnen des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass bei einer
abweichenden Auslegung des Vertrags die ArbeitnehmerInnen ansonsten von der Inanspruchnahme
ihres Jahresurlaubs abgehalten werden.

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